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Weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz betreffen die Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung.  Die Homeoffice-Pauschale wird fortgeführt und verbessert. Ab 2023 können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Bisher waren es 120 Tage mit jeweils fünf Euro. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Hier im Detail:

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Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wurde um 0,8 % angehoben. Somit liegt er im Jahr 2023 bei 5 %. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu der Anpassung wie folgt Stellung genommen:

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 unverändert bei 4,2 %. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. EUR in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Wegen der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Coronapandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen. Durch weitere Bundesmittel (rund 58,9 Mio. EUR) wurde der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 % begrenzt. (mehr …)

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Um die Gastronomie zu entlasten hat der Bundestag am 22.09.2022 beschlossen, die reduzierte Umsatzsteuer für Speisen auch für das Jahr 2023 zu verlängern. Eigentlich wäre diese in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.
Demnach gilt nun für alle nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz von aktuell 7 Prozent. Für Getränke gilt weiterhin die normale Umsatzsteuer von aktuell 19 Prozent.

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Wie bereits im letzten Newsletter kurz angesprochen, hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht. Der 142 Seiten umfassende Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Wichtige Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.  (mehr …)

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Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) ist rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt worden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1.1.2024.  (mehr …)

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Der Bundestag hat der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR mit Wirkung ab dem 01.10.2022 zugestimmt. Zudem wurden Änderungen bei Mini- und Midijobs beschlossen. Der Bundesrat hat am 10.06.2022 „grünes Licht gegeben“.

Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Von diesem Prozedere wurde nun einmalig abgewichen. In 2022 gelten diese Beträge:

  • ab 01.01.2022: 9,82 EUR pro Stunde
  • ab 01.07.2022: 10,45 EUR pro Stunde
  • ab 01.10.2022: 12 EUR pro Stunde

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Der Bundesrat hat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz am 10.06.2022 zugestimmt. Damit können zahlreiche steuerliche Neuerungen und Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen (z.B. degressive Abschreibungen und Homeoffice-Pauschale) in Kraft treten. Über die Fristen-Verlängerungen haben wir bereits geschrieben. Hier nun ein Überblick über weitere Maßnahmen: 
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Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht, denen der Bundesrat am 20.05.2022 zugestimmt hat. Wir fassen hier noch einmal zusammen, um welche Maßnahmen es sich neben der bereits beschriebenen Energiepreispauschale handelt.  (mehr …)

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Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz ist in trockenen Tüchern und damit wurden auch die Fristen der Steuererklärungen für das Jahr 2020 in beratenden Fällen erneut verlängert. Hintergrund ist der, dass durch die vielfältigen Corona-Maßnahmen, zu prüfenden und abzurechenden Corona-Hilfen sowie andere steuerliche Neuerung (z.B. Grundsteuerreform und entsprechende Meldungen) die Branche zurzeit sehr überlastet ist. So soll etwas Freiraum und Aufschub geschaffen werden.

Hier ein Überblick über die neuen Fristen: (mehr …)

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Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022, dem der Bundesrat am 20.05.2022 zugestimmt hat, sind verschiedene Maßnahmen angesichts der steigenden Energiepreise auf den Weg gebracht worden. Die Energiepreispauschale von 300 EUR ist für viele Arbeitgeber nun besonders relevant – soll sie doch über den Lohn an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende sollen eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten. Arbeitnehmer sollen dies ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erhalten. Für alle anderen kann die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Sie muss somit dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden. In der Sozialversicherung besteht Beitragsfreiheit, hier fallen keine Beiträge an.
Der Beschluss der Pauschale wirft einige Fragen auf, insbesondere was genau Arbeitgeber nun tun müssen, mit welcher Lohnabrechnung die Pauschale auszuzahlen ist und wie die Pauschale mit der Lohnsteueranmeldung zu verrechnen ist. Die entsprechenden FAQs des Bundesfinanzministeriums sorgen hier für Klärung. Wir fassen zusammen: (mehr …)

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