Mit Beschluss von Bundestag und Bundesrat wurde die Mietpreisbremse in Deutschland bis zum 31.12.2029 verlängert – ursprünglich war es bis Ende 2025 befristet. Ziel bleibt es, Mieter in angespannten Wohnungsmärkten vor stark steigenden Mieten zu schützen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit vermietetem Wohnungsbestand – etwa im Betriebs- oder Privatvermögen – ergeben sich daraus konkrete Auswirkungen.
Deckelung der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten
Mit der Gesetzesänderung erhalten die Bundesländer weiterhin die Möglichkeit, auch über 2025 hinaus sogenannte „Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt“ auszuweisen. In diesen Regionen darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen.
Ziel ist es, in stark nachgefragten Städten und Ballungsräumen Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten – etwa Familien, Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen oder junge Menschen – bezahlbar zu halten. Gleichzeitig will die Bundesregierung den Wohnungsbau verstärkt fördern, um das Angebot insgesamt auszuweiten.
Anreize für den Wohnungsneubau erhalten
Vermieter sollen durch die Regelung nicht unangemessen belastet werden. Deshalb gilt die Mietpreisbremse weiterhin nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden. Damit soll die Investitionsbereitschaft im Wohnungsbau aufrechterhalten und die Schaffung neuen Wohnraums aktiv gefördert werden.
Wir empfehlen Vermietern und investierenden Unternehmern, ihre Mietverträge sowie geplante Anpassungen rechtzeitig steuerlich und rechtlich prüfen zu lassen.
Quelle: § 556d BGB in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 23.7.2025
Kategorie(n): Neue Steuergesetze