Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium der Finanzen haben kürzlich einen Referentenentwurf für das „Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung“ vorgelegt. Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland weiter zu stärken und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen einfacher zugänglich zu machen.
Die Betriebsrente – bisher noch nicht für alle
Die gesetzliche Rente bleibt auch künftig die wichtigste Säule der Altersversorgung in Deutschland. Doch idealerweise wird sie durch eine betriebliche Altersversorgung ergänzt. Derzeit hat jedoch nur etwa jeder zweite sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Anspruch auf eine Betriebsrente. Besonders Beschäftigte in kleinen Betrieben oder mit niedrigem Einkommen gehen häufig leer aus – mit spürbaren Folgen für ihr späteres Alterseinkommen.
Bereits mit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz im Jahr 2018 wurden hier wichtige Weichen gestellt: Steuerliche Förderungen für Geringverdienende und neue Modelle der tariflichen Altersversorgung – sogenannte Sozialpartnermodelle – wurden eingeführt. Diese Ansätze sollen nun weiterentwickelt und ausgebaut werden.
Was bedeutet das konkret?
- Sozialpartnermodelle sollen ausgeweitet werden
Bisher konnten nur tarifgebundene Unternehmen Sozialpartnermodelle nutzen – das sind betriebliche Altersvorsorgemodelle, die auf Tarifverträgen beruhen und als besonders sicher und kostengünstig gelten. Zukünftig sollen auch Unternehmen ohne Tarifbindung diese Modelle nutzen können, wenn sie dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags zugeordnet sind. Damit wird mehr Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, ihren Beschäftigten eine attraktive Betriebsrente anzubieten.
- Automatische Entgeltumwandlung soll einfacher werden
Der Entwurf sieht vor, dass Unternehmen auch ohne Tarifvertrag sogenannte „Opt-Out“-Modelle einführen können. Dabei werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer automatisch in die betriebliche Altersversorgung einbezogen, können aber aktiv widersprechen. Dieses Verfahren soll die Verbreitung der Betriebsrente erleichtern und damit mehr Beschäftigten den Zugang ermöglichen.
- Verbesserte Förderung für Geringverdienende
Die staatliche Förderung für Beschäftigte mit geringem Einkommen soll ausgeweitet werden. Sowohl der Förderbetrag soll erhöht werden als auch die Einkommensgrenze, bis zu der die Förderung gilt, wird dynamisch an die Lohnentwicklung angepasst. Diese Verbesserungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
- Keine verpflichtende Einführung neuer Betriebsrententypen
Geplante Prüfungen, ob zukünftig reine Beitragszusagen (Betriebsrenten ohne Garantien) verpflichtend eingeführt werden sollen, wurden aus dem Entwurf gestrichen. Dies bedeutet, dass sich die betriebliche Altersversorgung weiterhin vor allem auf bewährte Modelle stützt.
Wie geht es weiter?
Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Verbändeanhörung. Die Bundesregierung plant, das Gesetz noch in diesem Jahr zu verabschieden und so zeitnah in Kraft zu setzen. Die Änderungen sollen helfen, die Betriebsrente für noch mehr Beschäftigte zur festen Säule der Altersvorsorge zu machen – ein wichtiger Baustein angesichts der Herausforderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere für Beschäftigte in Betrieben ohne Tarifbindung und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen.
Kategorie(n): Neue Steuergesetze