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Auch die Landeshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe wurde mit Beschluss vom 15.09.2020 ausgeweitet und zudem weiter verlängert. Denn hier besteht nach wie vor dringender Bedarf für Liquiditäts- und Finanzhilfen für die betroffenen Unternehmen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Außengastronomie- und Feriensaison mit den kommenden Herbst- und Wintermonaten dem Ende zu geht. Daher wird der dreimonatige Förderzeitraum nun um den Dezember 2020 (vorher bis einschließlich November 2020) ausgeweitet.

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Die Bundesregierung hat einen 215 Seiten starken Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt, der vor allem Änderungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer enthält. Wir wollten alle geplanten Änderungen hier darstellen, auch wenn diese noch nicht beschlossen sind. Bitte beachten Sie, dass es noch sicherlich noch einige Änderungen im finalen Gesetz geben wird. Sobald das Gesetz verabschiedet ist, werden wir die Neuerungen zusammengefasst und mit Ihren Konsequenzen für die Praxis darstellen. Hier zunächst also nur ein erster Einblick. (mehr …)

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Durch die Corona-Krise sind viele Unternehmen im Ausnahmezustand und leiden an finanziellen Engpässen. Gerade mit Blick auf anstehende Investitionen, die womöglich in den Vorjahren steuerbegünstigt durch Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geplant waren, herrscht hier Unsicherheit. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz haben sich daher einige Änderungen und Aufschübe ergeben, die wir Ihnen vorstellen möchten und die auch die Entscheidung über Investitionen aus steuerlicher Sicht erleichtern sollen.

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Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf  5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“. (mehr …)

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Erwirbt ein Unternehmer für seinen Betrieb ein emissionsfreies Elektrofahrzeug, ist die Besteuerung des Privatnutzungsanteils und des Anteils für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb rückwirkend seit 1.1.2019 erheblich steuerbegünstigt. Bei Anwendung der Bruttolistenmethode müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei solchen reinen Elektrofahrzeugen nur 0,25 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode müssen bei Ermittlung der Gesamtkosten die Pkw-Abschreibung bzw. die Leasingzahlung nur zu 25 % einbezogen werden. (mehr …)

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Ebenfalls im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurden einige Veränderungen mit Blick auf die die Gewerbesteueranrechnung beschlossen, insbesondere eine höhere Gewerbesteueranrechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: Unternehmer, die im Rahmen eines Einzelunternehmens oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft gewerblich tätig werden, bekommen (einen Teil) der Gewerbesteuerzahlungen auf ihre Einkommensteuer angerechnet. (mehr …)

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Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht. Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil nun reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) insoweit angepasst.

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Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, den Mindestlohn bis zum 1.7.2022 auf 10,45 EUR zu erhöhen.  (mehr …)

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Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 im Rahmen des Konjunkturpaketes 2020 einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen zugestimmt. Betriebe, die massiv durch die Krise betroffen sind, können für die Monate von Juni bis August 2020 weitere Mittel von maximal 150.000 EUR für drei Monate beantragen. Die Antragstellung erfolgt über die jeweiligen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer und wird in den nächsten Tagen möglich sein. (mehr …)


In der aktuellen Krise verzeichnen nach wie vor viele Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe entsprechende Umsatzeinbrüche – denn auch trotz Lockerungen sind in diesem Bereich nach wie vor keineswegs vergleichbare Umsätze wie im Vorjahr zu erwarten. Für Unternehmen mit Liquiditätsengpässen und Umsatzeinbrüchen ist die Stabilisierungshilfe des Landes Baden-Württemberg eine Fördermöglichkeit, die nun beantragt werden kann. (mehr …)

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Die Umsatzsteuersenkung treibt gerade in der Gastronomie viele Unternehmer um. Sie müssen differenzieren zwischen ermäßigtem und regulärem Steuersatz. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von aktuell 5 Prozent gilt für Speisen, nicht aber für Getränke. Wie ist aber mit Kombinationsleistungen zu verfahren – z.B. im Rahmen eines Buffets oder in der Konstellation Übernachtung mit Frühstück? In einem aktuellen BMF Schreiben wurde dies nun konkretisiert.

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Durch das Sozialschutz-Paket vom 27.3.2020 wurden die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 1.3. bis zum 31.10.2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Hier stellt sich nun u. a. die Frage, welche Zeitgrenze gilt, wenn eine Beschäftigung über den 31.10.2020 hinausgeht.

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Hier: Senkung des Mehrwertsteuersatzes aufgrund der Corona-Krise

1. Einführung
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 03.06.2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket zur Bewältigung der Auswirkungen aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen. Eines der wesentlichsten Elemente soll eine befristete Anpassung der Umsatzsteuersätze sein. Die Bundesregierung hat nunmehr am 12.06.2020 einen ersten Gesetzes-entwurf für das sog. Zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Dieser Entwurf sieht vor, dass vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt wird. Diese Senkung soll für sämtliche Unternehmen in Deutschland gelten.

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