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In der aktuellen Krise verzeichnen nach wie vor viele Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe entsprechende Umsatzeinbrüche – denn auch trotz Lockerungen sind in diesem Bereich nach wie vor keineswegs vergleichbare Umsätze wie im Vorjahr zu erwarten. Für Unternehmen mit Liquiditätsengpässen und Umsatzeinbrüchen ist die Stabilisierungshilfe des Landes Baden-Württemberg eine Fördermöglichkeit, die nun beantragt werden kann.

Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen im Hotel- und Gaststättengewerbe hat das Land Baden-Württemberg eine Stabilisierungshilfe aufgelegt, die seit Anfang Juli 2020 beantragt werden kann. Es handelt sich hierbei um eine einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses. Der Förderzeitraum umfasst dabei drei zusammenhängende Monate, die ab dem Ende der Soforthilfe I. bis 30. November 2020 frei wählbar sind.

Was sind die Voraussetzungen?

Gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe können die Stabilisierungshilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Freiberufler tätig sind. Soloselbständige müssen die Tätigkeit im Haupterwerb ausüben. Antragsberechtigte dürfen nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.

Es muss zwingend ein Liquiditätsengpass bestehen, das heißt die fortlaufenden Einnahmen im Förderzeitraum aus dem Geschäftsbetrieb reichen voraussichtlich nicht aus, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand zu decken. Die Liquiditätsplanung ist von einem Steuerberater zu bescheinigen. Eine Deckelung der Betriebsgröße erfolgt nicht.

Was kann beantragt werden?

Die Stabilisierungshilfe knüpft an die Soforthilfe I. an und bietet bei Liquiditätsengpässen für einen Zeitraum von drei Monaten eine einmalige Liquiditätshilfe in Höhe von bis zu 3.000 Euro pro Unternehmen zuzüglich 2.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Die Einmalzahlung ist der Höhe nach auf den Liquiditätsengpass beschränkt. Die Mittel können für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Personalkosten, Zinsaufwand für Leasing und Tilgung u.Ä. verwendet werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Beantragung erfolgt – wie schon bei der Soforthilfe I. über die L-Bank sowie die Industrie- und Handelskammern. Eine schnellstmögliche Auszahlung der bewilligten Anträge ist geplant.

Für die Beantragung müssen Unternehmen das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular gemeinsam mit einer Liquiditätsplanung und einer Bescheinigung des jeweiligen Steuerberaters auf dem Portal der Kammern www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de hochladen. Der Steuerberater bescheinigt, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Das Antragsformular sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Wirtschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/

 

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