Erwirbt ein Unternehmer für seinen Betrieb ein emissionsfreies Elektrofahrzeug, ist die Besteuerung des Privatnutzungsanteils und des Anteils für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb rückwirkend seit 1.1.2019 erheblich steuerbegünstigt. Bei Anwendung der Bruttolistenmethode müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei solchen reinen Elektrofahrzeugen nur 0,25 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode müssen bei Ermittlung der Gesamtkosten die Pkw-Abschreibung bzw. die Leasingzahlung nur zu 25 % einbezogen werden.
Von dieser Steuervergünstigung profitieren Unternehmer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Kein Schadstoff: Das Fahrzeug hat keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer.
- Zeitliche Vorgabe: Der reine Elektro-Dienstwagen muss zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft werden.
- Neu: Der inländische Bruttolistenpreis darf nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG) bei Kauf in 2020 nicht mehr als 60.000 EUR betragen (bisher galt ein Höchstbetrag von 40.000 EUR).
Quelle | Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl I 20, 1512
Kategorie(n): Neue Steuergesetze