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Auch die Landeshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe wurde mit Beschluss vom 15.09.2020 ausgeweitet und zudem weiter verlängert. Denn hier besteht nach wie vor dringender Bedarf für Liquiditäts- und Finanzhilfen für die betroffenen Unternehmen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Außengastronomie- und Feriensaison mit den kommenden Herbst- und Wintermonaten dem Ende zu geht. Daher wird der dreimonatige Förderzeitraum nun um den Dezember 2020 (vorher bis einschließlich November 2020) ausgeweitet.

Grundsätzlich ist für die Gewährung der Stabilisierungshilfe die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses notwendig – dieser muss sich pandemiebedingt ergeben und nicht aufgrund üblicher saisonaler Schwankungen. Die Beantragungsfrist wurde ebenfalls verlängert bis 20.11.2020.

Weiterhin wurden in die Gruppe der förderfähigen Betriebe auch die Unternehmen mit aufgenommen, die nur zwischen 30% und 50% ihrer Umsätze im Bereich der Gastronomie- und Hotellerie erzielen (bspw. Bäckereien mit Café oder Metzgereien mit Cateringservice). Für diese ist eine Fördersumme in Höhe von 2.000 Euro für das Unternehmen zuzüglich 1.000 € für jeden Beschäftigten (umgerechnet in Vollzeitäquivalenten) vorgesehen. Der Höchstbetrag entspricht dem tatsächlichen Liquiditätsengpass.

Die Förderhöhen für Unternehmen mit mindestens 50% ihres Umsatzes im Bereich der Beherbergung/Gastronomie sind weiterhin unverändert (siehe Blogbeitrag Stabilisierungshilfe)

Die Antragstellung für den nun ausgeweiteten Rahmen ist voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2020 möglich.

 

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