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Durch die Corona-Krise sind viele Unternehmen im Ausnahmezustand und leiden an finanziellen Engpässen. Gerade mit Blick auf anstehende Investitionen, die womöglich in den Vorjahren steuerbegünstigt durch Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geplant waren, herrscht hier Unsicherheit. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz haben sich daher einige Änderungen und Aufschübe ergeben, die wir Ihnen vorstellen möchten und die auch die Entscheidung über Investitionen aus steuerlicher Sicht erleichtern sollen.

Bei Investitionen für Unternehmen, die gewisse Größenmerkmale nicht überschreiten, lohnt es sich aus steuerlicher Sicht häufig, einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG von den Gewinnen abzuziehen. Was bedeutet das? Für geplante Investitionen kann (unter gewissen Bedingungen, je nach Eigenkapital) bereits im Vorfeld ein Betrag (maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) steuerlich geltend gemacht werden, sofern dann im Investitionszeitraum von drei Jahren die Investition erfolgt. So kann es nun passieren, dass das Ende des Investitionszeitraums für in Vorjahren in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge genau in die Corona-Zeit fällt und Unternehmen gerade nicht über die notwendige Liquidität für die Investition verfügen oder die kritische wirtschaftliche Situation gerade eine neue Investition nicht möglich machen.

Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die Frist nun verlängert und den Investitionszeitraum ausnahmsweise auf vier Jahre festgesetzt. Investitionen, die 2020 also anstehen, können von Unternehmen bis zum 31.12.2021 nachgeholt werden.

Andernfalls müsste der Unternehmer, der beispielsweise in 2017 den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat, befürchten, dass das Finanzamt den Steuerbescheid des Jahres 2017 ändert und den Investitionsabzugsbetrag wieder herausnimmt. Zusätzlich könnten neben Steuernachzahlungen auch Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf den Unternehmer zukommen.

Welche Optionen bestehen also für Unternehmen, die eigentlich 2020 investieren müssen?

Wenn sie aktuell die Investition tätigen müssten, aber nicht können, dann ist gut zu überlegen, ob eine Verschiebung in das kommende Jahr in Frage kommt. Ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt schon abzusehen, dass auch 2021 eine Investition nicht in Frage kommt, so wäre es sinnvoll, direkt den Investitionsabzugsbetrag wieder aufzulösen und so zumindest die Nachzahlungszinsen zu vermindern oder ggf. zu vermeiden.


Ein weiteres Problem: Die betriebliche Nutzung erreichen

Unternehmen, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen und dann eine Investition tätigen, müssen nachweisen, dass diese Investition betrieblich genutzt wird. Im Jahr der Investition und dem darauffolgenden Jahr muss mindestens eine 90 prozentige betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts erreicht werden. Hier können Corona-bedingt ebenfalls Probleme auf Unternehmen zukommen: Haben sie beispielsweise 2019 die Investition getätigt, so muss auch 2020 diese 90 prozentige betriebliche Nutzung nachgewiesen werden. Durch Lockdown, Kurzarbeit, Schließungen o.Ä. kann dies für das Jahr 2020 ein Problem werden.

Daher lohnt es sich auch hier, genau hinzuschauen und frühzeitig zu überlegen, inwieweit die erforderliche betriebliche Nutzung erreicht werden kann. Handelt es sich bei dem Investitionsgegenstand beispielsweise um einen Pkw, gibt es vielleicht die Möglichkeit, den Pkw als Dienstwagen einem Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall wird eine 100 prozentige betriebliche Nutzung unterstellt und das Risiko der rückwirkenden Versagung des Investitionsabzugsbetrags kann vermieden werden.

Reinvestitionsrücklagen nach § 6b EStG

Auch für Reinvestitionsrücklagen nach § 6b EStG hat der Gesetzgeber die entsprechenden Fristen zur „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ vorübergehend um ein Jahr verlängert. Wer also stille Reserven aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts steuerneutral in eine Rücklage einstellt um diese später mit den Kosten der Neuinvestition zu verrechnen, bekommt nun auch Aufschub. Eigentlich gilt hier nach § 6b EStG, dass der Gewinn aus der Veräußerung nur dann als Reinvestitionsrücklage gilt, wenn dann innerhalb von vier Jahren nach Verkauf die Neuinvestition erfolgt. Wer also beispielsweise 2016 ein Gebäude verkauft hat und dafür eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet hat, muss dann bis Ende 2020 in ein entsprechendes neues Gebäude investieren bzw. bei Neubau mindesten einen Bauantrag gestellt haben und das Gebäude bis Ende 2022 fertig gestellt haben. Andernfalls muss die Rücklage aufgelöst werden und der Veräußerungsgewinn versteuert werden. Zudem müssen zusätzlich für die Dauer der Rücklage 6 % des Gewinns jährlich als Betriebseinnahme versteuert werden. Wenn sich nun Corona-bedingt die Reinvestition sich um ein Jahr verzögert, wird auch dies nicht beanstandet.

Investitionen jetzt tätigen bei guten Konditionen?

Je nach Branche und Situation des Unternehmens kann in der aktuellen Zeit durchaus eine Investition nötig und sinnvoll sein. Ggf. werden auch in der Corona-Krise gute Konditionen gewährt. Hier lohnt es sich, im Vorfeld einer Investition die Steuerersparnis aufgrund von Abschreibungsmöglichkeiten einzuschätzen.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz werden für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft (oder hergestellt) werden, auch eine degressive Abschreibung ermöglicht. Was bedeutet diese degressive Abschreibung? Die neu eingeführte degressive Abschreibung erlaubt es, dass 2,5-fache der linearen Abschreibung, aber maximal 25 % der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts abzuziehen.

Übrigens: Für alle 2020 getätigten Investitionen, kann auch nachträglich das Wahlrecht zur degressiven Abschreibung ausgeübt werden.

Neben der linearen und degressiven Abschreibung kommt zudem auch eine Abschreibung nach Leistungseinheiten nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG in Frage. Sie bietet sich besonders dann an, wenn die Nutzung des Wirtschaftsguts über die Nutzungsdauer erheblichen Schwankungen unterliegt, entsprechend auch der Verschleiß variiert und der Nutzungsumfang möglichst nachgewiesen werden kann (z.B. durch Zählwerk etc.). Diese Abschreibungsmethode könnte durch sehr hohe Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren und die damit verbundenen Steuervorteile einen echten Investitionsanreiz darstellen.

Trotz aller Investitionsanreize ist zu beachten, dass Investitionen nicht nur steuerlich motiviert erfolgen sollten. Wichtig ist immer, dass die Investition betrieblich sinnvoll ist. Bei den entsprechenden steuerlichen Begünstigungen wie Investitionsabzugsbetrag oder den Abschreibungen ist zudem nicht zu vergessen, dass es sich um eine „vorgezogene Steuerersparnis“ handelt. Setzt man hohe Abschreibungen in den ersten Jahren an, so erhöht sich in den Folgejahren die Steuer aufgrund geringerer Abschreibungen. Es handelt sich also lediglich um eine zeitliche Verlagerung der Steuerbelastung.

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