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Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf  5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“.

Grundvoraussetzung für die Anerkennung des vorläufigen Verlustrücktrags ist die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen 2020 auf 0 EUR.

Beachten Sie | Nach § 110 EStG beträgt der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde. Der nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.4.2020 pauschalierte Verlustrücktrag von 15 % wurde aufgehoben.

Quelle| Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), Zustimmung Bundesrat am 29.6.2020; BMF-Schreiben im Entwurf (Stand: 23.6.2020), Az. III C 2 – S 7030/20/10009 :004

 

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