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Ebenfalls im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurden einige Veränderungen mit Blick auf die die Gewerbesteueranrechnung beschlossen, insbesondere eine höhere Gewerbesteueranrechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: Unternehmer, die im Rahmen eines Einzelunternehmens oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft gewerblich tätig werden, bekommen (einen Teil) der Gewerbesteuerzahlungen auf ihre Einkommensteuer angerechnet.

Bisher beträgt die Steueranrechnung das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags. Das bedeutet im Klartext: Nur wenn der Hebesatz zur Gewerbesteuer einer Gemeinde 380 % oder weniger beträgt, kommt es durch die Anrechnung zur vollständigen Neutralisierung der Gewerbesteuerbelastung.

Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vom 3,8-Fachen auf das 4,0-Fache des Gewerbesteuermessbetrags angehoben. Damit sollten Gewerbetreibende in Großstädten mit Hebesätzen zur Gewerbesteuer von meist deutlich mehr als 400 % steuerlich entlastet werden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG).

Praxistipp | Aufgrund der höheren Gewerbesteueranrechnung empfiehlt es sich für Gewerbetreibende mit Sitz in einer Gemeinde mit einem Hebesatz zur Gewerbesteuer von mehr als 380 %, beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen für 2020 zu beantragen.

Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG – höherer Freibetrag ab 2020

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags rechnet das Finanzamt Aufwendungen für Zinsen, Mieten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Lizenzen anteilig dem Gewerbeertrag hinzu. Von dem ermittelten Hinzurechnungsbetrag wurde nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut ein Freibetrag von 100.000 EUR abgezogen. Vom danach noch verbleibenden Betrag werden letztlich nur noch 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.

Der Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR wurde im Corona-Steuerhilfegesetz für das Jahr 2020 von bislang 100.000 EUR auf 200.000 EUR angehoben. Dadurch dürften insbesondere kleine und mittelständische Unternehmer größtenteils von den Hinzurechnungen für Zinsen, Mieten & Co. verschont werden (§ 8 Nr. 1 GewStG).

Quelle| Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl I 20, 1512

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