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In den vergangenen Jahren gab es mit Blick auf die Kassen und das Kassengesetz (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen) viele Neuregelungen und Anforderungen, die Unternehmen umsetzen mussten und müssen. Eine wesentliche war, dass eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) als Anforderung an Registrier- und PC-Kassen zwingend erforderlich ist.

Bestehende Kassen mussten zum 01.01.2020 und in Ausnahmefällen ab 01.01.2022 mit einer zertifizierten TSE umgerüstet werden (bestehend aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle). Angesichts der Schwierigkeiten bei der Umrüstung und der Tatsache, dass die entsprechenden Module erst sehr spät entwickelt wurden, wurde zudem eine Nichtbeanstandung bis zum 30.09.2020 erlassen. Bis spätestens 30.09.2020 besteht hier Handungsbedarf.

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Der Koalitionsausschuss hat aktuell eine Verlängerung der Überbrückungshilfe beschlossen. Inzwischen sind die Antrags- und Förderbedingungen für die zweite Phase (Überbrückungshilfe II) veröffentlicht worden. Es wird deutlich, dass hier durch flexiblere Antragskriterien und Bedingungen voraussichtlich ein breiterer Kreis an Unternehmen diese Finanzhilfe beantragen kann. Wir informieren hier über die neuen Kriterien und wer davon profitiert.

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Das Bundeskabinett hat beschlossen, die vereinfachten Regelungen und Bedingungen rund um das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Corona-Krise bis Ende 2021 zu verlängern. So sollen die Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgefedert werden. Was soll genau verlängert werden?

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Auch die Landeshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe wurde mit Beschluss vom 15.09.2020 ausgeweitet und zudem weiter verlängert. Denn hier besteht nach wie vor dringender Bedarf für Liquiditäts- und Finanzhilfen für die betroffenen Unternehmen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Außengastronomie- und Feriensaison mit den kommenden Herbst- und Wintermonaten dem Ende zu geht. Daher wird der dreimonatige Förderzeitraum nun um den Dezember 2020 (vorher bis einschließlich November 2020) ausgeweitet.

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Die Bundesregierung hat einen 215 Seiten starken Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt, der vor allem Änderungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer enthält. Wir wollten alle geplanten Änderungen hier darstellen, auch wenn diese noch nicht beschlossen sind. Bitte beachten Sie, dass es noch sicherlich noch einige Änderungen im finalen Gesetz geben wird. Sobald das Gesetz verabschiedet ist, werden wir die Neuerungen zusammengefasst und mit Ihren Konsequenzen für die Praxis darstellen. Hier zunächst also nur ein erster Einblick. (mehr …)

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Durch die Corona-Krise sind viele Unternehmen im Ausnahmezustand und leiden an finanziellen Engpässen. Gerade mit Blick auf anstehende Investitionen, die womöglich in den Vorjahren steuerbegünstigt durch Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geplant waren, herrscht hier Unsicherheit. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz haben sich daher einige Änderungen und Aufschübe ergeben, die wir Ihnen vorstellen möchten und die auch die Entscheidung über Investitionen aus steuerlicher Sicht erleichtern sollen.

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Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf  5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“. (mehr …)

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Erwirbt ein Unternehmer für seinen Betrieb ein emissionsfreies Elektrofahrzeug, ist die Besteuerung des Privatnutzungsanteils und des Anteils für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb rückwirkend seit 1.1.2019 erheblich steuerbegünstigt. Bei Anwendung der Bruttolistenmethode müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei solchen reinen Elektrofahrzeugen nur 0,25 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode müssen bei Ermittlung der Gesamtkosten die Pkw-Abschreibung bzw. die Leasingzahlung nur zu 25 % einbezogen werden. (mehr …)

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