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Bereits im vergangenen Newsletter informierten wir über die Novemberhilfe für Unternehmen, die aktuell von den erneuten Schließungen im November direkt oder indirekt betroffen sind. Seit 25.11.2020 kann nun eine Antragstellung erfolgen – noch bis zum 31. Januar 2021. Erste Abschlagszahlungen sollen zeitnah, laut Bundesregierung noch im November, erfolgen. (mehr …)

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Nachdem zum 01.07.2020 die Umsatzsteuersätze im Zuge der Corona-Krise abgesenkt wurden, muss nun mit Blick auf den Jahreswechsel wieder an die „Rück-Umstellung“ gedacht werden. Zum 01.01.2021 werden die Steuersätze wieder auf 19 % bzw. 7 % angehoben. Die Wiederanhebung ist allerdings mehr als nur eine einfache Rückkehr zu den bisherigen Sätzen. Einige Übergangsprobleme und komplexe Sachverhalte mit Blick auf die Abgrenzung von Leistungen werden sich auch hier ergeben, auf die wir gern hinweisen möchten.

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Inzwischen wurde auch die angekündigte Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Juni 2021 konkretisiert. Die Finanzhilfe soll ausgeweitetet werden und insbesondere für Soloselbstständige und die besonders krisengeschüttelte Kultur- und Veranstaltungsbranche verbesserte Bedingungen bringen.

Insbesondere wurde hier eine Neustarthilfe angekündigt für Soloselbstständige, die aktuell keine Betriebskosten bzw. Fixkosten geltend machen konnten (z.B. Selbstständige Künstler / Tätige in der Kultur- und Veranstaltungsbranche, die aktuell Auftrittsbeschränkungen haben). Sie sollen eine Sonderunterstützung von einmalig bis zu 5.000 Euro erhalten können.

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Mit dem neuerlichen Teil-Lock-Down werden viele betroffene Unternehmen vor existenzielle Probleme gestellt. Es bricht nun der Umsatz für November weg, doch gleichzeitig bleiben die meisten Fixkosten trotz der temporären Schließung bestehen. In einer Pressemitteilung hat die Bundesregierung daher bekannt gegeben, dass sie hier schnell und unbürokratisch für Hilfe sorgen will – in Form einer Kostenpauschale mit einer Erstattung von bis zu 75 % des Umsatzes.  Hier finden Sie erste Infos darüber.

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Für Unternehmen und Selbstständige aus dem Bereich der Schausteller, Marktkaufleute, aus der Event- und Veranstaltungsbranche sowie für Taxi- und Mietwagenunternehmen kann nun ein „Tilgungszuschuss Corona“ zur Abfederung der schwierigen Situation beantragt werden. Es handelt sich um einen Zuschuss zur Jahrestilgungsrate 2020 – d.h. Tilgungsraten, die im Jahr 2020 für solche Unternehmer anfallen, können unter bestimmten Bedingungen teilweise übernommen werden.

Wir erklären, was genau und in welcher Höhe gefördert werden kann.

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Gerne möchten wir Sie über ein weiteres Landes-Förderprogramm informieren, die „Digitalisierungsprämie Plus“. Das Wirtschaftsministerium hat in Kooperation mit der L-Bank ein entsprechendes Programm zur Förderung von Digitalisierungsprojekten gestartet, um die Digitalisierung von Unternehmen – gerade auch in der Corona-Pandemie nochmals voranzutreiben.

Im Fokus stehen mittelständische Unternehmen, die EDV-Projekte (z.B. Implementierung neuer CRM- oder ERP-Lösungen) zwischen 10.000 und 200.000 EUR planen und hier finanzielle Unterstützung in Form einer Prämie (Direktzuschuss oder Darlehen mit Tilgungszuschuss) beantragen können.

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Die Stabilisierungshilfe für die Gastronomie wurde zunächst für einen Förderzeitraum von ein bis drei Monaten bis zum 30. November 2020 beschlossen, dann aber zwischenzeitlich bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die Antragsfrist endet allerdings zum 20. November 2020.

Bei der Stabilisierungshilfe handelt es sich um eine einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses. Die Stabilisierungshilfe soll dabei allerdings nur einen Liquiditätsengpass aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und nicht aufgrund von saisonalen Schwankungen ausgleichen.

Aufgrund der teilweise erweiterten Angebotspalette und zusätzlichen Leistungen (Mahlzeiten zum Mitnehmen, Außengastronomie u.ä.)  sowie der Erlaubnis zur Wiedereröffnung Ende Mai konnten viele Gastronomen bessere Ergebnisse als ursprünglich erwartet, erzielen. Hieraus ergaben sich für die jeweiligen Monate keine Liquiditätsengpässe, weswegen eine Beantragung der Stabilisierungshilfe bislang nicht infrage kam.

Mit Beginn der Herbst- und Winterzeit werden diese Möglichkeiten nun unter Umständen nicht mehr bzw. nur noch teilweise genutzt werden können. Zudem führt die erneute Schließung der Gastronomiebetriebe zu erneuten Umsatzeinbrüchen und Ausfällen. Daher können sich nun doch Liquiditätsengpässe ergeben, für die die Stabilisierungshilfe noch beantragt werden kann. Der Förderzeitraum umfasst dabei ein bis drei zusammenhängende Monate.

Für die Beantragung der Stabilisierungshilfe ist bei der zuständigen L-Bank eine Liquiditätsplanung sowie eine Bescheinigung des Steuerberaters digital einzureichen. Dabei ist die Liquiditätsplanung möglichst sorgfältig vorzunehmen.

Wir stehen Ihnen hier gerne unterstützend zur Seite.

 

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