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Der Koalitionsausschuss hat aktuell eine Verlängerung der Überbrückungshilfe beschlossen. Inzwischen sind die Antrags- und Förderbedingungen für die zweite Phase (Überbrückungshilfe II) veröffentlicht worden. Es wird deutlich, dass hier durch flexiblere Antragskriterien und Bedingungen voraussichtlich ein breiterer Kreis an Unternehmen diese Finanzhilfe beantragen kann. Wir informieren hier über die neuen Kriterien und wer davon profitiert.

Die Finanzhilfe (Überbrückungshilfe II) soll über einen Förderzeitraum von vier Monaten (September bis Dezember 2020) gewährt werden. Hierbei handelt es sich um ein neues separates Förderprogramm. Das heißt, es kann zusätzlich zu bisherigen Corona-Hilfen beantragt werden.

(Bisher besteht für krisenbetroffene Unternehmen die Möglichkeit, eine Überbrückungshilfe für den Zeitraum von Juni bis August 2020 zu beantragen. Die Antragsfrist hierfür endet nun spätestens zum 30.09.2020. Eine Kombination mit der 2. Phase des Programms ab September ist explizit ausgeschlossen).

Wer kann die Förderung beantragen?

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 (hier immer im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten)

oder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnen.

Im Vergleich dazu musste bei der Überbrückungshilfe I ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 % in den Monaten April und Mai zum Vorjahr vorliegen. Durch die Flexibilisierung der Eintrittsschwelle werden hier also deutlich mehr Unternehmen antragsberechtigt sein.

In welcher Höhe ist eine Förderung möglich?

Eine weitere Änderung gegenüber den vorherigen Bedingungen ist die ersatzlose Streichung der Deckelungsbeträge für KMUs je nach Größe bzw. Mitarbeiterzahl von 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR. Eine maximale Begrenzung auf 200.000 EUR (zuvor 150.000 EUR) bleibt allerdings erhalten.

Die Fördersätze werden zudem erhöht. Künftig werden erstattet

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
  • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).

Zudem wird die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten auf 20 % erhöht.

Eine weitere Flexibilisierung erfolgt mit Blick auf die Schlussrechnung: Hier sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. (Bislang gab es diese Möglichkeiten nicht, d.h. wenn ein zu niedriger Betrag beantragt wurde, konnte dies in der Schlussrechnung nicht mehr korrigiert werden).

Eine Antragstellung wird voraussichtlich ab Oktober 2020 wieder, wie die Überbrückungshilfe I, über ein mehrstufiges Verfahren über den Steuerberater und das Portal der Landesfördermittelstelle möglich sein. Wir unterstützen Sie gerne, kommen Sie einfach auf uns zu.

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