Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

In den vergangenen Jahren gab es mit Blick auf die Kassen und das Kassengesetz (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen) viele Neuregelungen und Anforderungen, die Unternehmen umsetzen mussten und müssen. Eine wesentliche war, dass eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) als Anforderung an Registrier- und PC-Kassen zwingend erforderlich ist.

Bestehende Kassen mussten zum 01.01.2020 und in Ausnahmefällen ab 01.01.2022 mit einer zertifizierten TSE umgerüstet werden (bestehend aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle). Angesichts der Schwierigkeiten bei der Umrüstung und der Tatsache, dass die entsprechenden Module erst sehr spät entwickelt wurden, wurde zudem eine Nichtbeanstandung bis zum 30.09.2020 erlassen. Bis spätestens 30.09.2020 besteht hier Handungsbedarf.

Diese Frist läuft nun aus, daher gilt:

  • Für Kassen, die vor dem 25.11.2010 angeschafft wurden, besteht umgehend Handlungsbedarf. Die TSE ist ein Muss, da die Kasse nicht umgerüstet werden kann und muss bis zum 30.09.2020 bestellt
  • Für Registrierkassen, die zwischen 25.11.2010 und 01.01.2020 angeschafft wurden und die umgerüstet werden können besteht ebenfalls Handlungsbedarf. Auch hier muss die entsprechende TSE bis 30.09.2020 bestellt
  • Für Registrierkassen, die zwischen 25.11.2010 und 01.01.2020 angeschafft wurden, aber nicht umgerüstet werden können, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Bis dahin muss spätestens die TSE vorliegen. Für PC-Kassensysteme gilt die Übergangsfrist nicht!
  • In Härtefällen kann ggf. auch ein Antrag nach § 148 AO gestellt werden – dies ist nur in Ausnahmen und nach Rücksprache mit dem Steuerberater möglich.

Muss die Kasse bis 30.09.2020 umgerüstet sein?

Laut Gesetz müssen bis spätestens 30.09.2020  die Kassen umgestellt sein und die Meldung gem. §146a Abs 4 AO vorgenommen werden.

Das Land Baden-Württemberg hat für die Umstellung noch etwas Aufschub bis zum 31.März 2021 gewährt, allerdings nur, wenn rechtzeitig vor dem 1. Oktober 2020 eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag der TSE erfolgt.

 

 

 

Kategorie(n):

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 14:00 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden