Die Novemberhilfe für Unternehmen, die aktuell wieder schließen müssen, steht in den Startlöchern. Betrieben, denen der Novemberumsatz wegbricht, soll unbürokratisch geholfen werden, in dem sie eine Erstattung von bis zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes als Fixkostenpauschale erhalten können. Seit 25.11.2020 kann nun eine Antragstellung erfolgen – noch bis zum 31. Januar 2021. Erste Abschlagszahlungen sollen zeitnah erfolgen.
Mit dem neuerlichen Teil-Lock-Down werden viele betroffene Unternehmen vor existenzielle Probleme gestellt. Es bricht nun der Umsatz für November weg, doch gleichzeitig bleiben die meisten Fixkosten trotz der temporären Schließung bestehen. In einer Pressemitteilung hat die Bundesregierung daher bekannt gegeben, dass sie hier schnell und unbürokratisch für Hilfe sorgen will– in Form einer Kostenpauschale mit einer Erstattung von bis zu 75 % des Umsatzes. Hier finden Sie erste Infos darüber.
Für Unternehmen und Selbstständige aus dem Bereich der Schausteller, Marktkaufleute, aus der Event- und Veranstaltungsbranche sowie für Taxi- und Mietwagenunternehmen kann nun ein „Tilgungszuschuss Corona“ zur Abfederung der schwierigen Situation beantragt werden. Es handelt sich um einen Zuschuss zur Jahrestilgungsrate 2020 – d.h. Tilgungsraten, die im Jahr 2020 für solche Unternehmer anfallen, können unter bestimmten Bedingungen teilweise übernommen werden.
Wir erklären, was genau und in welcher Höhe gefördert werden kann.
Der Koalitionsausschuss hat aktuell eine Verlängerung der Überbrückungshilfe beschlossen. Inzwischen sind die Antrags- und Förderbedingungen für die zweite Phase (Überbrückungshilfe II) veröffentlicht worden. Es wird deutlich, dass hier durch flexiblere Antragskriterien und Bedingungen voraussichtlich ein breiterer Kreis an Unternehmen diese Finanzhilfe beantragen kann. Wir informieren hier über die neuen Kriterien und wer davon profitiert.
Das Bundeskabinett hat beschlossen, die vereinfachten Regelungen und Bedingungen rund um das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Corona-Krise bis Ende 2021 zu verlängern. So sollen die Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgefedert werden. Was soll genau verlängert werden?
Auch die Landeshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe wurde mit Beschluss vom 15.09.2020 ausgeweitet und zudem weiter verlängert. Denn hier besteht nach wie vor dringender Bedarf für Liquiditäts- und Finanzhilfen für die betroffenen Unternehmen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Außengastronomie- und Feriensaison mit den kommenden Herbst- und Wintermonaten dem Ende zu geht. Daher wird der dreimonatige Förderzeitraum nun um den Dezember 2020 (vorher bis einschließlich November 2020) ausgeweitet.
Alleinerziehende erhalten zum Ausgleich der erziehungsbedingten Mehraufwendungen einen Steuerentlastungsbetrag. Dieser wurde zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise befristet auf zwei Jahre von 1.908 EUR auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Was bedeutet dies für Alleinerziehende konkret? (mehr …)
Die Corona-Krise hat auch Auswirkung auf die Ausbildung in diesem Jahr. Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen nun eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau dennoch halten. Auch Unternehmen, die Azubis aus Unternehmen übernehmen, die Corona-bedingt insolvent gehen, sollen gefördert werden, ebenso wie Betriebe, die bei der Ausbildung auf Kurzarbeit verzichten, obwohl sie erheblichen Arbeitsausfall haben. Was die Voraussetzungen im Rahmen der „Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern“ sind und wer die Prämie bekommen soll, lesen Sie hier.
Das Land Baden-Württemberg hat ein weiteres Kredit- und Liquiditätsprogramm aufgelegt, das sich ganz gezielt an Soloselbständige, Freiberufler und Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten richtet. Ab 15. Juli können Sofortbürgschaften des Landes (vergeben durch das Wirtschaftsministerium in Zusammenarbeit der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg) beantragt werden. So sollen auch kleinere Unternehmen schnelle Kredite erhalten. Denn der KfW Schnellkredit des Bundes richtet sich nur an Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern.
In der aktuellen Krise verzeichnen nach wie vor viele Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe entsprechende Umsatzeinbrüche – denn auch trotz Lockerungen sind in diesem Bereich nach wie vor keineswegs vergleichbare Umsätze wie im Vorjahr zu erwarten. Für Gastronomen und Hoteliers mit Liquiditätsengpässen und Umsatzeinbrüchen ist die Stabilisierungshilfe des Landes Baden-Württemberg eine Fördermöglichkeit, die nun beantragt werden kann.
Die Umsatzsteuersenkung treibt gerade in der Gastronomie viele Unternehmer um. Sie müssen differenzieren zwischen ermäßigtem und regulärem Steuersatz. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von aktuell 5 Prozent gilt für Speisen, nicht aber für Getränke. Wie ist aber mit Kombinationsleistungen zu verfahren – z.B. im Rahmen eines Buffets oder in der Konstellation Übernachtung mit Frühstück? In einem aktuellen BMF Schreiben wurde dies nun konkretisiert.
Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 im Rahmen des Zweiten Steuerhilfegesetzes und der Genehmigung des zweiten Nachtragshaushalts 2020 einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen zugestimmt. Betriebe, die massiv durch die Krise betroffen sind, können für die Monate von Juni bis August 2020 weitere Mittel von maximal 150.000 EUR für drei Monate beantragen. Dies soll helfen, massive Umsatzeinbußen auszugleichen und wieder durchzustarten. Die Antragstellung kann nur über die jeweiligen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer erfolgen und wird voraussichtlich ab 8. Juli möglich sein.
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Hier: Senkung des Mehrwertsteuersatzes aufgrund der Corona-Krise
1. Einführung
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 03.06.2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket zur Bewältigung der Auswirkungen aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen. Eines der wesentlichsten Elemente soll eine befristete Anpassung der Umsatzsteuersätze sein. Die Bundesregierung hat nunmehr am 12.06.2020 einen ersten Gesetzesentwurf für das sog. Zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Dieser Entwurf sieht vor, dass vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt wird. Diese Senkung soll für sämtliche Unternehmen in Deutschland gelten.
Der Koalitionsausschuss hat am 03. Juni beschlossen, ein Programm für Überbrückungshilfen für kleinere und mittelständische Unternehmen aufzulegen, das ein Gesamtvolumen von maximal 25 Mrd. EUR umfassen soll. Geplant ist, dass Betriebe, die massiv durch die Krise betroffen sind, von Juni bis August monatliche Mittel von bis zu 50.000 EUR pro Monat beantragen können. Dies soll helfen, massive Umsatzeinbußen (Umsatzrückgänge von mehr als 50 Prozent) auszugleichen und wieder durchzustarten. Wir erläutern die – wohl gemerkt geplanten, aber noch nicht beschlossenen – Bedingungen und Voraussetzungen.
Nun hat auch der Bundesrat dem Steuerhilfegesetz zugestimmt: Damit gibt es grünes Licht für einige neue Maßnahmen. Besonders hervorzuheben sind die Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie, steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und die Corona-Prämie. Wir fassen hier die wichtigsten Neuerungen zusammen.