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1. Welches sind die Bedingungen für Kurzarbeit?

In der Corona Pandemie gelten vereinfachte Bedingungen für die Kurzarbeit, bzw. eine einfachere Beantragung und ein leichterer Zugang:

• Kurzarbeit kann ein Unternehmen schon beantragen, wenn nur 10 Prozent der im Betrieb Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
• Auf den Abbau negativer Arbeitssalden – z.B. gerade, wenn es eine Betriebsvereinbarung dazu gab oder es im Tarifvertrag stand, wird weiterhin verzichtet.
• Auch Leiharbeiter können unter bestimmten Umständen Kurzarbeitergeld erhalten.

Dies gilt für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben.

2. In welcher Höhe kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 Prozent des Lohnausfalls für kinderlose Beschäftigte und 67 Prozent bei Beschäftigten mit Kindern. Hier ist auch weiterhin (bis Ende 2021) ein erhöhtes Kurzarbeitergeld für Beschäftigte vorgesehen, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist.

Die Erhöhung sieht vor:

  •  ab dem vierten Monat des Bezugs
    • für kinderlose Beschäftigte 70 Prozent des Lohnausfalls
    • für Eltern 77 Prozent des Lohnausfalls
  • ab dem siebten Monat
    • für kinderlose Beschäftigte 80 Prozent des Lohnausfalls
    • für Eltern 87 Prozent des Lohnausfalls.

(Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld gilt seit dem 01.03.2021 und längstens bis 31.12.2021. Beginn der Kurzarbeit muss bis 31.03.2021 gewesen sein. Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen, d.h. auch Saison-Kurzarbeitergeld zählt hier hinein.)

3. Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Kurzarbeitergeld kann länger bezogen werden.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist auf bis zu 24 Monate (längstens bis 31.12.2021) verlängert worden, sofern die Betriebe Corona-bedingt bis zum 30.12.2020 Kurzarbeit eingeführt hatten. (Kurzarbeitergeld, das bereits aus Ansprüchen aus 2019 entstanden war, wurde von 12 auf 21 Monate und längstens bis 31.12.2020 verlängert, d.h. kann nun 2021 nicht mehr in Anspruch genommen werden).

4. Regelungen zum Hinzuverdienst

Befristet bis zum 31.12.2020 galt, dass Nebenbeschäftigungen, die während der Kurzarbeit aufgenommen werden bzw. wurden, nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Hier gibt es nun Änderungen: Im Jahr 2021 (bis 31.12.2021) wird nur noch das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleiben, höhere Nebentätigkeitsvergütungen müssen angerechnet werden.

5. Zahlung/Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (zu 100 Prozent) bis 30.06.2021 weiterhin. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet werden, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.

erstellt am: 01.04.2021 | von: Gastauthor
Kategorie(n): Allgemein

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