Die Überbrückungshilfe III kann inzwischen beantragt werden (Stand 11.02.2021). Wir informieren über Antragsvoraussetzungen, Fördersummen und zeitlichen Rahmen.
1. Antragsvoraussetzungen
Unternehmen, Selbständige und Soloselbständige, die mind. 30 Prozent Umsatzeinbrüche im Vergleich zum Referenzmonat 2019 verzeichnen, sind für die Überbrückungshilfe III grundsätzlich antragsberechtigt. Sie können für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 die Finanzhilfe beantragen, sofern sie im jeweiligen Monat die oben genannten Umsatzeinbrüche verzeichnen
Nicht mehr relevant ist, welche Umsatzeinbrüche vor November 2020 erfolgt sind, ebenso wenig ob Unternehmen von Schließungen betroffen sind oder nicht. Zudem wird auch größeren mittelständischen Unternehmen die Überbrückungshilfe III in Aussicht gestellt, die Umsatzgrenze von bisher 500 Mio. EUR auf 750 Mio. EUR erhöht.
2. Abschlagszahlungen
Um die Liquidität der Unternehmen zu erhalten wurden zudem Abschlagszahlungen für alle antragsberechtigten Unternehmen vorgesehen – nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Diese Abschlagszahlungen sind nun bis zu einer Höhe von 100.000 EUR pro Monat möglich.
3. Was und wie viel wird erstattet?
Es handelt sich nach wie vor um eine gestaffelte Fixkostenerstattung je nach Unternehmensgröße, Umsatzeinbrüchen und anfallenden Fixkosten.
Bei einem Umsatzrückgang
- von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
- von 50 bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
- von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
Es gibt einen Musterkatalog für erstattungsfähige Fixkosten (z.B. Pachten, Mietkosten, Grundsteuern, Versicherungskosten, feste Ausgaben, Kosten für Wasser, Strom, Heizung, ggf. Leasing- oder Mietkosten für Maschinen, Zinsaufwendungen etc.). Zusätzlich werden auch Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Umbaukosten für Hygienemaßnahmen und Investitionen in Digitalisierung hier hinzugezählt – auch frühere Maßnahmen seit März 2020 können ggf. zugerechnet werden. Zudem können Einzelhändler den Wertverlust von saisonaler oder verderblicher Ware ansetzen, soweit die Ware dadurch unverkäuflich wird.
Zudem gibt es Sonderregelungen für die Reisebranche – hier können auch entstandene Kosten durch Absagen und Stornierungen, Vorbereitungs- und Ausfallkosten ggf. berücksichtigt werden.
Insgesamt sind bei der Überbrückungshilfe die Grenzen des europäischen Beihilferechts zu beachten, d.h. zum einen gibt es hier in der Summe eine maximale Deckelung der Zuschüsse, die gezahlt werden dürfen (je nachdem 3 Mio. oder 4 Mio. EUR), zum anderen müssen je nach Beihilferegime ungedeckte Verluste (in der Bilanz) nachgewiesen werden.
4. Neustarthilfe / Förderungen für Soloselbständige, Künstler und Kulturschaffende
Soloselbständige können als sogenannte Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale ansetzen, die nun von 5.000 EUR auf 7.500 EUR erhöht wird. Auch die Bedingungen wurden verbessert: Soloselbständige mit entsprechenden Umsatzeinbrüchen können nun bis zu 50 Prozent des Referenzumsatzes erhalten (statt wie geplant 25 Prozent). Als Referenzumsatz gilt der Gesamtumsatz des Jahres 2019, anschließend aufgeteilt je Fördermonat.
5. Antragsstellung
Die Antragstellung erfolgt über das entsprechende Portal der Überbrückungshilfe und vom Vorgehen her wie gehabt über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte. Seit dem 10.02.2021 sind Antragstellungen möglich; erste Abschlagszahlungen sollen noch im Februar beginnen, bevor dann reguläre Auszahlungen im März starten werden.
Wir informieren Sie hier, wenn es weitere Informationen gibt.