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In der aktuellen Zeit arbeiten viele virtuell und von zuhause aus. Daher stellt sich sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, Kosten für Arbeitszimmer abzusetzen oder von der neuen Homeoffice-Pauschale zu profitieren.

 Wann ist mein Arbeitszimmer abzugsfähig?

Nach den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein häusliches

Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:

  • wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, sind die gesamten Kosten, die auf das Arbeitszimmer entfallen, abzugsfähig
  • wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Kosten für das Arbeitszimmer nur begrenzt bis maximal 1.250 EUR abzugsfähig.

Was bedeutet dies konkret?

Wann der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer vorliegt, lässt sich selten eindeutig beantworten.

Die Finanzverwaltung definiert die Merkmale wie folgt: „[…] wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt […] bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.“ (BMF-Schreiben vom 2. März 2011)

Wenn z.B. eine Betriebsstätte geschlossen oder Homeoffice (ggf. auch tageweise) angeordnet ist, dann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Eine Bestätigung durch den Arbeitgeber ist hier hilfreich. Hier kann der Arbeitnehmer dann max. 1.250 EUR zum Abzug bringen. Maßgeblich sind hier die tatsächlich angefallenen Kosten für das Arbeitszimmer. Auch wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht ganzjährig, sondern z. B. nur drei Monate genutzt wird, kann ggf. der Höchstbetrag von 1.250 EUR in voller Höhe zum Abzug zugelassen sein (BMF v. 06.10.2017). Es hängt davon ab, welche Kosten für die Einrichtung im Zeitraum angefallen sind.

Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer können die Aufwendungen in voller Höhe abgesetzt werden.

Was gilt als häusliches Arbeitszimmer?

Ein häusliches Arbeitszimmer muss ein (abgeschlossener) Raum sein, der nahezu ausschließlich (mind. 90%) für berufliche Zwecke genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Flur, im Gästezimmer, Spielzimmer usw. reicht daher nicht aus. Um die tatsächliche Nutzung eines Raumes als Arbeitsplatz nachzuweisen, empfiehlt sich als Nachweis, Fotos des häuslichen Arbeitszimmers zu machen und ggf. bei der Steuererklärung mit einzureichen.

Was kann eingerechnet werden?

Laufende Kosten (für Miete, Strom, Heizung etc.) können anteilig eingerechnet werden – je nach Größe des Zimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnung. Auch die Kosten für die Renovierung des Arbeitszimmers sind in den Höchstbetrag einzubeziehen. Kosten, für die Einrichtung des Arbeitszimmers (z. B. Büroeinrichtung, Möbel, etc.) können im vollen Umfang als Arbeitsmittel bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies ist unabhängig davon, ob das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit ist, ein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist oder die Homeoffice-Pauschale beansprucht wird.

Was bietet die Homeoffice-Pauschale?

Befristet für die Jahre 2020 und 2021 wurde eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Denn in einigen Fällen greifen die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer nicht – zum Beispiel, wenn ein gemischt genutztes Zimmer oder eine „Arbeitsecke“ vorliegt. Oder wenn die Arbeit im Homeoffice „freiwillig“ erfolgt – also theoretisch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, aber der Mitarbeiter dennoch zuhause arbeitet (z. B. wg. Kinderbetreuung o. Ä.). In solchen Fällen kann dafür die Homeoffice-Pauschale in Anspruch genommen werden und mit 5 EUR pro Tag bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Pauschale ist jedoch auf den Höchstbetrag von 600 EUR im Jahr begrenzt, was maximal 120 Arbeitstagen entspricht.

Dabei sind die Tage aufzuzeichnen, an denen von zu Hause aus gearbeitet wurde. Ein Nachweis durch eine Bescheinigung durch den Arbeitgeber ist möglich.

Zwei wichtige Einschränkungen sind hier zu beachten:

An den Tagen, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, kann im Gegenzug keine Entfernungspauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG bzw. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG geltend gemacht werden.

Außerdem wird die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich zum ArbeitnehmerPauschbetrag nach § 9 Nr. 1a EStG über 1.000 EUR gewährt. Sie kommt daher nur zum Tragen, wenn die Gesamtsumme aller Werbungskosten die Höhe von 1.000 EUR überschreitet.

Zur Abgrenzung der Berücksichtigungsmöglichkeiten zum Arbeitszimmer auch nachfolgendes Schaubild:

erstellt am: 25.02.2021 | von: Katrin Kunz
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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