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Seit dem 1. Oktober 2022 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 EUR pro Arbeitsstunde, was damals einmalig durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz beschlossen wurde. Regulär werden Anpassungen durch die unabhängige Mindestlohnkommission vorgeschlagen und durch die Bundesregierung beschlossen. So berät die Kommission über Anpassungen für meist zwei Jahre, in diesem Fall also für 2024 und 2025.

Ende Juni hat die Mindestlohnkommission nun ihren Vorschlag für die kommenden zwei Jahre bekanntgegeben: Der Mindestlohn soll von derzeit 12 EUR in der Stunde zum 1.Januar 2024 auf 12,41 EUR (3,4 Prozent) erhöht werden und zum 1. Januar 2025 weiter auf 12,82 EUR (3,3 Prozent). Den Vorschlag der Kommission muss nun die Bundesregierung noch durch eine Verordnung verbindlich machen.

2022 gab es einen einmaligen Schritt, dass eine Erhöhung per Gesetz und nicht über die Mindestlohnkommission auf 12 EUR erfolgt. Dies hatte eine massive Verteuerung von Arbeit und deutliche Änderungen in den Tarifgefügen mit sich gebracht. Auch eine nun dynamische Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze ging damit einher.

Während im vergangenen Jahr der Mindestlohn in Deutschland innerhalb eines Jahres um 22 Prozent erhöht wurde, sind die nun geplanten Anpassungen von 3,4 und dann 3,3 Prozent eher gering. In der Mindestlohnkommission wurde kontrovers diskutiert, welche Erhöhung angemessen ist, welche Auswirkungen die Erhöhung auf die Tarifgefüge, die Kaufkraft, auf die Wirtschaft und den Faktor „Arbeit“ haben könnte. Erstmalig wurde der Vorschlag nicht einstimmig beschlossen. Auch im Nachgang ist er nicht unumstritten.

Es gilt nun abzuwarten, bis der Vorschlag der Mindestlohnkommission von der Regierung durch Verordnung verbindlich festgelegt wird. Damit ist im Herbst zu rechnen.

Was bedeutet die Mindestlohnerhöhung für die Geringfügigkeitsgrenze?

Die Geringfügigkeitsgrenze ist das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Bereits 2022 wurde die „450-Euro-Grenze“ angepasst, auf 520 EUR und zudem dynamisch ausgestaltet.

So würde sich die neue Geringfügigkeitsgrenze nun berechnen:

Für 2024:        12,41 EUR x 130 / 3 = 538 EUR (gerundet auf volle EUR)

Für 2025:        12,82 EUR x 130 / 3 = 556 EUR (gerundet auf volle EUR)

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer mit einigen wenigen Ausnahmen:

  • Langzeitarbeitslose haben nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten keinen Mindestlohnanspruch.
  • Für Auszubildenden greift der Mindestlohn nicht – hier gibt es die Mindestausbildungsvergütung.
  • Für Praktika unter drei Monaten gilt ebenfalls kein Mindestlohnanspruch.

Umgekehrt gibt es auch Branchen, die einen tariflichen Mindestlohn vorgeben, der noch über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegt und dann bindend ist. Branchenmindestlöhne gibt es zum Beispiel für Malerbetriebe oder das Elektrohandwerk.

 

 

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