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(Stand 26.01.2021)

Es gibt aktuelle Änderungen bei der Überbrückungshilfe III zu vermelden. Zum einen wurde die maximale monatlich Fördersumme von bisher max. 200.000 bzw. 500.000 EUR auf bis zu 1,5 Mio. EUR erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien für die Antragstellung vereinheitlicht und auf nur noch ein einziges Kriterium für die Antrags- und Förderberechtigung beschränkt, und zwar auf einen Umsatzeinbruch von mind. 30 Prozent im jeweiligen Förderzeitraum. Dies ist nun unabhängig von Schließungszeiträumen und direkter oder indirekter Betroffenheit. Änderungen gibt es auch bei der Neustarthilfe für Soloselbständige (die maximale Fördersumme wird auf 7.500 EUR erhöht).

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In der aktuellen Situation der Corona-Pandemie sind das Arbeiten im Homeoffice und das Reduzieren von Kontakten besonders wichtig. Mehr denn je wird dadurch deutlich, welche Vorteile die Digitalisierung von Prozessen auch in der Kommunikation mit Steuerberater mit sich bringt:
Pendelordner ade! Die Vorteile eines digitalen Belegaustauschs liegen klar auf der Hand – Zeit und Aufwand wird gespart. Summiert man, auf was man alles verzichten kann – der Transport des Pendelordners zum Berater, die Ordner selbst, Papier- und Druckkosten, Schränke, Lagerfläche, zusätzliches Verwaltungspersonal – merkt man, dass man wirklich Geld sparen kann. Scanne ich meine Belege direkt ein, erstelle ich Rechnungen elektronisch oder speichere die digital empfangenen Dokumente in einem System, habe ich zudem eine viel bessere Sicherheit, alles erfasst zu haben und kann jederzeit nachschauen und die Belege einfacher finden.

Gerade in Zeiten wie diesen wird zudem vieles einfacher, wenn man „kontaktlos“ digital arbeiten kann, beispielsweise nicht extra Unterlagen zum Berater bringen muss und so den Kontakt reduzieren kann. Gleichzeitig können auch eigene Mitarbeiter auf diese digitalen Daten von überall, auch von zuhause aus, zugreifen und diese weiterbearbeiten. Will man Präsenzzeiten reduzieren, so ist die Digitalisierung ein großer Vorteil.

Wie funktioniert die Digitalisierung der Finanzprozesse? Das digitale Büro – online, papierlos, von zuhause aus klingt sehr verlockend, doch wie komme ich dahin? (mehr …)


Wer aktuell energetische Sanierungen vornimmt, kann unter bestimmten Bedingungen von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Sanierungsmaßnahmen, die gleichzeitig auch Energie sparen, sollen im Rahmen des Klimaschutzpakets gefördert werden. Ein Steuerbonus von bis zu 20 Prozent der Sanierungsmaßnahme (max. 40.000 EUR) ist in vielen Fällen eine Alternative zu den bisherigen Förderprogrammen.

Wichtig: Der seit 2020 geltende Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen erfordert, dass der ausführende Handwerksbetrieb dem Bauherrn als Nachweis für die Förderung eine entsprechende Bescheinigung über die Sanierungsmaßnahme ausstellt. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt werden.

Da dieses Thema zurzeit viele Handwerker bewegt, möchten wir gerne nochmals über den Hintergrund der Förderung informieren.

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Eine gute Übersicht über die Corona-Hilfen finden Sie in diesen Infografiken des Bundesministeriums für Finanzen (BMF):

Quelle: Bundesfinanzministerium – Infografik: Schnelle Zuschüsse für jeden Corona-Monat

Stand 20.01.2021


Bereits im vergangenen Newsletter informierten wir über die Novemberhilfe für Unternehmen, die aktuell von den erneuten Schließungen im November direkt oder indirekt betroffen sind. Seit 25.11.2020 kann nun eine Antragstellung erfolgen – noch bis zum 31. Januar 2021. Erste Abschlagszahlungen sollen zeitnah, laut Bundesregierung noch im November, erfolgen. (mehr …)

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Aktualisierte Information: Aufgestockt & Zugang erleichtert

(Stand 26.01.2021)

Es gibt aktuelle Änderungen bei der Überbrückungshilfe III zu vermelden. Zum einen wurde die maximale monatlich Fördersumme von bisher max. 200.000 bzw. 500.000 EUR auf bis zu 1,5 Mio. EUR erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien für die Antragstellung vereinheitlicht und auf nur noch ein einziges Kriterium für die Antrags- und Förderberechtigung beschränkt, und zwar auf einen Umsatzeinbruch von mind. 30 Prozent im jeweiligen Förderzeitraum. Dies ist nun unabhängig von Schließungszeiträumen und direkter oder indirekter Betroffenheit. Änderungen gibt es auch bei der Neustarthilfe für Soloselbständige (die maximale Fördersumme wird auf 7.500 EUR erhöht).

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Nachdem zum 01.07.2020 die Umsatzsteuersätze im Zuge der Corona-Krise abgesenkt wurden, muss nun mit Blick auf den Jahreswechsel wieder an die „Rück-Umstellung“ gedacht werden. Zum 01.01.2021 werden die Steuersätze wieder auf 19 % bzw. 7 % angehoben. Die Wiederanhebung ist allerdings mehr als nur eine einfache Rückkehr zu den bisherigen Sätzen. Einige Übergangsprobleme und komplexe Sachverhalte mit Blick auf die Abgrenzung von Leistungen werden sich auch hier ergeben, auf die wir gern hinweisen möchten.

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Inzwischen wurde auch die angekündigte Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Juni 2021 konkretisiert. Die Finanzhilfe soll ausgeweitetet werden und insbesondere für Soloselbstständige und die besonders krisengeschüttelte Kultur- und Veranstaltungsbranche verbesserte Bedingungen bringen.

Insbesondere wurde hier eine Neustarthilfe angekündigt für Soloselbstständige, die aktuell keine Betriebskosten bzw. Fixkosten geltend machen konnten (z.B. Selbstständige Künstler / Tätige in der Kultur- und Veranstaltungsbranche, die aktuell Auftrittsbeschränkungen haben). Sie sollen eine Sonderunterstützung von einmalig bis zu 5.000 Euro erhalten können.

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Mit dem neuerlichen Teil-Lock-Down werden viele betroffene Unternehmen vor existenzielle Probleme gestellt. Es bricht nun der Umsatz für November weg, doch gleichzeitig bleiben die meisten Fixkosten trotz der temporären Schließung bestehen. In einer Pressemitteilung hat die Bundesregierung daher bekannt gegeben, dass sie hier schnell und unbürokratisch für Hilfe sorgen will – in Form einer Kostenpauschale mit einer Erstattung von bis zu 75 % des Umsatzes.  Hier finden Sie erste Infos darüber.

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Für Unternehmen und Selbstständige aus dem Bereich der Schausteller, Marktkaufleute, aus der Event- und Veranstaltungsbranche sowie für Taxi- und Mietwagenunternehmen kann nun ein „Tilgungszuschuss Corona“ zur Abfederung der schwierigen Situation beantragt werden. Es handelt sich um einen Zuschuss zur Jahrestilgungsrate 2020 – d.h. Tilgungsraten, die im Jahr 2020 für solche Unternehmer anfallen, können unter bestimmten Bedingungen teilweise übernommen werden.

Wir erklären, was genau und in welcher Höhe gefördert werden kann.

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