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Durch die Landesregierung Baden-Württemberg wurde für das erste Quartal 2021 ein weiteres Förderprogramm zur Sicherung des Fortbestands für die Gastronomie beschlossen: die Stabilisierungshilfe II.

Mit der Stabilisierungshilfe I konnten bereits Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe für einen dreimonatigen Förderzeitraum zwischen 1. Mai und 31. Dezember 2020 Unterstützung erhalten. Nun wurde im Februar von der Landesregierung bekanntgegeben, dass eine Fortsetzung der ersten Stabilisierungshilfe als Alternative zur Überbrückungshilfe III für das erste Quartal 2021 (1. Januar bis 31. März 2021) gewährt wird.

Dabei ist aber zu beachten, dass die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe nicht zusätzlich zur Stabilisierungshilfe II bezogen werden können. Daher muss durch eine Vergleichsrechnung ermittelt werden, welche der Hilfen für Ihr Unternehmen beantragt werden sollte.

Was sind die Voraussetzungen für die Antragstellung?  

  • Wirtschaftliche Tätigkeit in der Hotellerie/Gastronomie

Die Stabilisierungshilfe II können Unternehmen, soziale Einrichtungen und Soloselbständige beantragen, die dauerhaft wirtschaftlich tätig sind (Soloselbständige im Haupterwerb) und die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben. Aus dem Umfang, den die wirtschaftliche Tätigkeit im Beherbergungs- und Gaststättenbereich ausmacht, ergibt sich die Höhe der möglichen Förderung.

Bei überwiegend wirtschaftlicher Tätigkeit: Wer mindestens einen Anteil von 50 Prozent seiner Umsätze im Hotel- und Gaststättenbereich erwirtschaftet, kann (bis maximal zur Höhe des Liquiditätsengpasses) 3.000 EUR pro Betrieb sowie 2.000 EUR pro Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) erhalten.

Bei maßgeblicher Tätigkeit: Wer zwischen 30 und 50 Prozent seines Umsatzes im Hotel- und Gaststättenbereich erwirtschaftet, kann (bis maximal zur Höhe des Liquiditätsengpasses) 2.000 EUR pro Betrieb sowie 1.000 EUR pro Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) erhalten.

Für den Unternehmer/die Unternehmerin selbst gilt, dass sie bei den Personalkosten einen Betrag in Höhe von 1.180 EUR pro Monat als fiktiven Unternehmerlohn pro Monat ansetzen dürfen. Als Mitarbeiter zählen sie dagegen nicht.

  • Liquiditätsengpass muss vorliegen

Ein Liquiditätsengpass liegt dann vor, wenn die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht genügen, um die laufenden Ausgaben zu decken. Viele Unternehmen in der Gastronomiebranche verzeichnen durch den aktuellen Lockdown keine oder kaum Umsätze, haben aber gleichzeitig laufende Ausgaben, wie beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Löhne und Gehälter, regelmäßige Leasing- oder Tilgungsraten etc. Sind diese Personal-, Sach- und Finanzaufwände im Verhältnis zu den Umsätzen größer, so kann hier der Liquiditätsengpass nachgewiesen werden.

Wichtig: Der Liquiditätsengpass muss für einen frei wählbaren, bis zu dreimonatigen Förderzeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2021 für die Antragstellung berechnet werden. Für den Antrag benötigen Sie dafür eine entsprechende Bescheinigung durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der rechnerische Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II mindestens 10 Prozent über dem rechnerischen Zuschuss der Überbrückungshilfe III liegen muss. Auch dies müssen wir in der entsprechenden Vergleichsrechnung final prüfen.

Die Beantragung der Stabilisierungshilfe III wird vorrausichtlich bis zum 28. April 2021 möglich sein.

Aufgrund des aufwendigen Antragsverfahrens und der vorab benötigten Vergleichsrechnung bitten wir Sie bei Bedarf die weitere Vorgehensweise mit uns zu besprechen.

 

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