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Wer in der Corona-Zeit viel von zuhause aus arbeitet, muss auch einige Dinge in steuerlicher Hinsicht beachten. Zum einen, welche Möglichkeiten es gibt, Kosten für ein Arbeitszimmer abzusetzen oder von der neuen Homeoffice-Pauschale zu profitieren. Auch mit Blick auf Fahrtkosten (in der Einkommensteuererklärung) oder bei der Nutzung eines Dienstwagens gibt es einige Besonderheiten. Denn steht das Fahrzeug nun Corona-bedingt viel in der Garage, kann auch hier gespart werden. Wir fassen daher zusammen, was es rund um das Thema Homeoffice zu beachten gilt.

1. Arbeitszimmer: Wann ist mein Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig? 

Nach den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:

  • wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, sind die gesamten Kosten, die auf das Arbeitszimmer entfallen, abzugsfähig
  • wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Kosten für das Arbeitszimmer nur begrenzt bis maximal 1.250 EUR abzugsfähig.

Was bedeutet dies konkret?

Wann der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer vorliegt, lässt sich selten eindeutig beantworten.

Die Finanzverwaltung definiert die Merkmale wie folgt: „[…] wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt […] bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.“ (BMF-Schreiben vom 2. März 2011)

Wenn z.B. eine Betriebsstätte geschlossen oder Homeoffice (ggf. auch tageweise) angeordnet ist, dann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Eine Bestätigung durch den Arbeitgeber ist hier hilfreich. Hier kann der Arbeitnehmer dann max. 1.250 EUR zum Abzug bringen. Maßgeblich sind hier die tatsächlich angefallenen Kosten für das Arbeitszimmer. Auch wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht ganzjährig, sondern z. B. nur drei Monate genutzt wird, kann ggf. der Höchstbetrag von 1.250 EUR in voller Höhe zum Abzug zugelassen sein (BMF v. 06.10.2017). Es hängt davon ab, welche Kosten für die Einrichtung im Zeitraum angefallen sind.

Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer können die Aufwendungen in voller Höhe abgesetzt werden.

Was gilt als häusliches Arbeitszimmer?

Ein häusliches Arbeitszimmer muss ein (abgeschlossener) Raum sein, der nahezu ausschließlich (mind. 90%) für berufliche Zwecke genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Flur, im Gästezimmer, Spielzimmer usw. reicht daher nicht aus. Um die tatsächliche Nutzung eines Raumes als Arbeitsplatz nachzuweisen, empfiehlt sich als Nachweis, Fotos des häuslichen Arbeitszimmers zu machen und ggf. bei der Steuererklärung mit einzureichen.

Was kann eingerechnet werden?

Laufende Kosten (für Miete, Strom, Heizung etc.) können anteilig eingerechnet werden – je nach Größe des Zimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnung. Auch die Kosten für die Renovierung des Arbeitszimmers sind in den Höchstbetrag einzubeziehen. Kosten, für die Einrichtung des Arbeitszimmers (z. B. Büroeinrichtung, Möbel, etc.) können im vollen Umfang als Arbeitsmittel bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies ist unabhängig davon, ob das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit ist, ein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist oder die Homeoffice-Pauschale beansprucht wird.

 

2. Was bietet die Homeoffice-Pauschale?

Befristet für die Jahre 2020 und 2021 wurde eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Denn in einigen Fällen greifen die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer nicht – zum Beispiel, wenn ein gemischt genutztes Zimmer oder eine „Arbeitsecke“ vorliegt. Oder wenn die Arbeit im Homeoffice „freiwillig“ erfolgt – also theoretisch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, aber der Mitarbeiter dennoch zuhause arbeitet (z. B. wg. Kinderbetreuung o. Ä.). In solchen Fällen kann dafür die Homeoffice-Pauschale in Anspruch genommen werden und mit 5 EUR pro Tag bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Pauschale ist jedoch auf den Höchstbetrag von 600 EUR im Jahr begrenzt, was maximal 120 Arbeitstagen entspricht.

Dabei sind die Tage aufzuzeichnen, an denen von zu Hause aus gearbeitet wurde. Ein Nachweis durch eine Bescheinigung durch den Arbeitgeber ist möglich.

Zwei wichtige Einschränkungen sind hier zu beachten:

An den Tagen, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, kann im Gegenzug keine Entfernungspauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG bzw. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG geltend gemacht werden.

Außerdem wird die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich zum ArbeitnehmerPauschbetrag nach § 9 Nr. 1a EStG über 1.000 EUR gewährt. Sie kommt daher nur zum Tragen, wenn die Gesamtsumme aller Werbungskosten die Höhe von 1.000 EUR überschreitet.

Zur Abgrenzung der Berücksichtigungsmöglichkeiten zum Arbeitszimmer auch nachfolgendes Schaubild:

3. Fahrtkosten und Dienstwagen

Ein Dienstwagen bietet viele Vorteile, gleichzeitig kommen aber auf den Fahrzeugnutzer auch Kosten zu. Denn für die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, das auch privat und für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte genutzt werden darf, entsteht dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist (sog. 1-Prozent-Regel). Der pauschal ermittelte geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung wird für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit der 0,03-Prozent-Regel ermittelt. Dabei geht man davon aus, dass 15 Hin- und Rückfahrten im Monat gegeben sind (also 180 Tage im Jahr). Wer als Dienstwagennutzer allerdings weniger als 180 Tage pro Jahr zur Arbeit fährt, kann für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit von der 0,002-Prozent-Regel profitieren. Hier wird jede tatsächliche Fahrt einzeln besteuert – was aber auch bedeutet, dass alle einzelnen Fahrten nachweisbar erfasst und bewertet werden müssen (mit 0,002 Prozent pro Tag).

Die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten kann entweder im Lohnsteuerabzugsverfahren oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewählt werden. Die Entscheidung zwischen Pauschal- oder Einzelbewertung ist einheitlich für ein Veranlagungsjahr zu treffen.

Was gebe ich in der Einkommensteuererklärung an?

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können bei Arbeit an der Arbeitsstätte bis zu 230 Tage für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden. Dies gilt nur, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr regulär arbeitet und mit dem Dienstwagen oder auch Privat PKW zur Arbeitsstätte fährt. Durch die Arbeit im Homeoffice müssen die entsprechenden Tage allerdings angemessen korrigiert werden. (Hinweis: Für die Homeoffice Tage kann in den Jahren 2020 und 2021 die neue Home Office Pauschale i.H.v. 5 EUR pro Tag geltend gemacht werden.)

 Für Dienstwagennutzer, die viel im Homeoffice sind, kann es also lohnend sein, die Differenz zwischen der Pauschalversteuerung (0,03-Prozent-Regel) und der tageweisen Besteuerung (0,002 Prozent-Regel) in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Das folgende Rechenbeispiel verdeutlicht dies:

Der Arbeitnehmer mit Dienstwagen (Bruttolistenpreis 50.000 EUR) hat eine Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 20 Kilometern. Er ist tatsächlich nur an 80 Tagen mit dem Dienstwagen zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren und hat diese Tage in einem Kalender markiert. Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt pauschal jährlich 3.600 EUR (0,03 Prozent v. BLP 50.000 x 20 km x 12 Monate). Der geldwerte Vorteil nach der tageweisen Versteuerung beträgt 1.600 EUR (80 Tage x 0,002 Prozent von 50.000 EUR x 20 km). Der Differenzbetrag zu den 3.600 EUR in Höhe von 2.000 EUR kann als negativer Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden und so dann in Abzug gebracht werden.

 

 

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