Da nach wie vor viele Unternehmen stark von der Corona-Pandemie und den aktuellen Maßnahmen betroffen sind, wurde auch für 2022 eine weitere Überbrückungshilfe angesetzt, die Überbrückungshilfe IV. Diese muss erneut über prüfende Dritte – wie beispielsweise uns als Steuerberater – über die entsprechende Plattform beantragt werden. Grundvoraussetzung für eine Antragstellung ist nach wie vor, dass Unternehmen massive Umsatzeinbußen verzeichnen, die auf die anhaltende Corona-Pandemie zurückzuführen sind.
Förderzeitraum ist Januar bis März 2022. Die bewährten Förderbedingungen der vorherigen Überbrückungshilfen werden weitgehend beibehalten und in den FAQs entsprechend konkretisiert.
Einige Besonderheiten gilt es dennoch zu beachten. Wir schildern im Detail die Veränderungen gegenüber den vorherigen Förderbedingungen:
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