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Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
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Nach einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums soll der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat (das heißt 1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 01.01.2026.  (mehr …)

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Erneute Auszeichnung durch das Handelsblatt

Zum wiederholten Male wurden wir auch 2022 im Ranking des Handelsblatts als beste Steuerberater und beste Wirtschaftsprüfer 2022 ausgezeichnet. Das Handelsblatt hat in Zusammenarbeit mit dem Sozialwissenschaftlichen Institut Schad (SWI Finance) die besten Kanzleien 2022 ermittelt. Durch knifflige Fachfragen ging es darum herauszufinden, wer auch angesichts der immer komplizierteren Gesetzeslage den Durchblick behält und seine Mandanten zuverlässig beraten kann.

Wir sind sehr stolz darauf, dass wir wieder in beiden Disziplinen – sowohl als Steuerberater als auch als Wirtschaftsprüfer – punkten konnten und unser Team sich bei der Beantwortung der Fachfragen beweisen konnte. Ein ganz herzlicher Dank gilt auch unseren Mandanten, die uns auch im Alltag unterstützen, fordern und durch die ein solcher Erfolg erst möglich wird.

Mehr zum Ranking: (mehr …)


Ein Thema, das aktuell viele bewegt, die Grundsteuerreform. Alle Grundstückseigentümer sind betroffen. Die Neubewertung von Grundstücken steht im Jahr 2022 im Fokus. Ab dem 01.07.2022 bis zum 01.10.2022 muss jeder Grundstückseigentümer eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben.

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Am 16.02.2022 wurde der Regierungsentwurf für ein Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (kurz: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom Bundeskabinett verabschiedet und somit weitere steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Pandemie für 2022 in die Wege geleitet. Der Bundesrat muss dem Regierungsentwurf noch zustimmen. (mehr …)

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Ein besonderes Anliegen des Corona-Steuerhilfegesetzes ist es zudem, zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen zu schaffen. Hierbei werden zum einen die Möglichkeiten der Verlustverrechnung weiter erleichtert bzw. bis Ende 2023 verlängert. Zum anderen sollen die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG, die in 2022 auslaufen, nun um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ebenfalls verlängert.  (mehr …)

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In der Corona-Pandemie wurde alternativ zum häuslichen Arbeitszimmer die Möglichkeit geboten, eine Homeoffice-Pauschale in Anspruch zu nehmen. Dies ist besonders relevant für die Fälle, wenn die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer nicht zutreffen – zum Beispiel, wenn ein gemischt genutztes Zimmer oder eine „Arbeitsecke“ vorliegt. Ebenso auch dann, wenn die Arbeit im Homeoffice „freiwillig“ erfolgt – also theoretisch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, aber der Mitarbeiter dennoch zuhause arbeitet.

Die bestehende Regelung soll nun durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG). (mehr …)

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Ein nach wie vor brandaktuelles Thema in der Corona Pandemie ist die Möglichkeit – und in gewisser Weise auch die Verpflichtung – weniger in Präsenz, sondern verstärkt von zuhause und online zu arbeiten. Wenn auch auf lange Sicht immer mehr Beschäftigte im Homeoffice tätig sind, stellt das Arbeitgeber vor neue Herausforderungen, sowohl was die Gestaltung der Homeoffice-Bedingungen als auch was die moderne Zusammenarbeit betrifft. (mehr …)

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Da nach wie vor viele Unternehmen stark von der Corona-Pandemie und den aktuellen Maßnahmen betroffen sind, wurde auch für 2022 eine weitere Überbrückungshilfe angesetzt, die Überbrückungshilfe IV. Diese muss erneut über prüfende Dritte – wie beispielsweise uns als Steuerberater – über die entsprechende Plattform beantragt werden. Grundvoraussetzung für eine Antragstellung ist nach wie vor, dass Unternehmen massive Umsatzeinbußen verzeichnen, die auf die anhaltende Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

Förderzeitraum ist Januar bis März 2022. Die bewährten Förderbedingungen der vorherigen Überbrückungshilfen werden weitgehend beibehalten und in den FAQs entsprechend konkretisiert.

Einige Besonderheiten gilt es dennoch zu beachten. Wir schildern im Detail die Veränderungen gegenüber den vorherigen Förderbedingungen:

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Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung beinhaltet auf über 170 Seiten auch steuerliche Änderungsvorhaben. Neben bereits konkreten Aspekten (z. B. die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags) finden sich auch viele Absichtserklärungen. So viel vorweg: Eine „große“ Steuerreform ist offensichtlich nicht geplant.  (mehr …)

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Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus 2017 wurden zur betrieblichen Altersversorgung Neuregelungen verabschiedet, die den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber interessanter machen sollten. Eine schon fast in Vergessenheit geratene Übergangsregelung ist Ende 2021 ausgelaufen, sodass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Altverträge ab 2022 ändern.  (mehr …)

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Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof nun näher befasst. (mehr …)

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Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht, kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Abzugsbetrag nachträglich versagt. Häufiger Grund: Das Wirtschaftsgut wird nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betrieblich genutzt. Umso erfreulicher ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen in Fällen der Betriebsaufgabe. | (mehr …)

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Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Daraus kann insbesondere für Betriebe mit erheblichen Investitionen eine (deutliche) steuerliche Mehrbelastung resultieren. (mehr …)

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