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Für Unternehmen und Selbstständige aus dem Bereich der Schausteller, Marktkaufleute, aus der Event- und Veranstaltungsbranche sowie für Taxi- und Mietwagenunternehmen kann nun ein „Tilgungszuschuss Corona“ zur Abfederung der schwierigen Situation beantragt werden. Es handelt sich um einen Zuschuss zur Jahrestilgungsrate 2020 – d.h. Tilgungsraten, die im Jahr 2020 für solche Unternehmer anfallen, können unter bestimmten Bedingungen teilweise übernommen werden.

Wir erklären, was genau und in welcher Höhe gefördert werden kann.

Aktuell kämpfen Unternehmen in einigen Branchen – vor allem aber im Veranstaltungs-, Event- und Schaustellerbereich – ums Überleben, denn durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen kann kein reguläres Geschäft betrieben werden. Kredite und Tilgungen müssen jedoch nach wie vor weitergezahlt werden, selbst bei Stundungen bedeutet dies, dass die Raten verschoben, aber nicht aufgehoben sind.

Mit dem Tilgungszuschuss wird staatlich nun einmalig die Hälfte der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens mit einem Satz von 80 Prozent (das heißt: 40 Prozent der Jahrestilgungsrate) gefördert.

Für wen gilt die Förderung?

Unternehmen, Selbstständige einschließlich Soloselbstständige aus den entsprechenden Branchen können die Förderung beantragen. Diese sind: Schaustellergewerbe, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie dem Taxi- und Mietwagengewerbe (die Branchen und Wirtschaftszweige lassen sich hier nachlesen: https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Foerderprogramme/Wirtschaftszweigklassifikation.pdf).

Sie müssen weiterhin:

  • dauerhaft am Markt sein,
  • diese Tätigkeit als Haupterwerb ausüben,
  • ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
  • vor dem 31. August 2019 gegründet worden sein,
  • in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen vor dem 31.12.2019 gewesen sein, d.h. dürfen sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Speziell für Taxi- bzw. Mietwagenunternehmer gilt zudem:

  • der Umsatz in den Monaten März 2020 bis August 2020 muss zusammengenommen um mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres zurückgegangen sein.
  • Mietwagenunternehmen müssen den Schwerpunkt auf der Vermietung von PKW inklusive Fahrer zur Personenbeförderung anbieten.

Grundsätzlich gelten allgemeine Voraussetzungen, wann Tilgungen übernommen werden können, und zwar wenn,

  • die zu leistenden Tilgungsverpflichtungen ab dem 1. Januar 2020 vorliegen,
  • das dem Kreditvertrag zugrundeliegende Realgeschäft vor dem 11. März 2020 erfolgt ist,
  • bei gestundeten Tilgungsraten die Stundung am oder nach dem 11. März 2020 (also Corona-bedingt) vereinbart wurde und die Fälligkeit spätestens am 31.12.2021 eintritt.
  • es sich um Investitionskredite, Betriebsmittelkredite, Autokredite, Klein- oder Großkredite oder Gründerkredite

Auch Tilgungsraten für Förderkredite der öffentlichen Förderbanken (KfW, L-Bank) können übernommen werden, allerdings ohne den Förderanteil. Wie sich dies berechnen lässt, ist im Detail, auch an Rechenbeispielen auf der entsprechenden Seite des Landes unter dem FAQ-Punkt nachzulesen.

Eine genaue Auflistung, was alles nicht gefördert werden kann (z.B. Sondertilgungen, Zinsaufwendungen für Kredite, Kontokorrentzinsen etc.; Kredite wie Policendarlehen, Privatkredite oder Lieferantekredite) findet sich in den FAQs zu dem entsprechenden Programm hier: https://wm.baden-wuerttemberg.de/tilgungszuschuss-corona/

Förderhöhe

Die maximale Förderung mit dem Tilgungszuschuss beträgt 150.000 Euro je Antragsteller. Von der Jahrestilgungsrate für das aktuelle Jahr 2020 wird einmalig die Hälfte mit einem Satz von 80 Prozent (d.h. 40% der Gesamttilgungsrate) gefördert. Ebenfalls ist möglich, dass für mehrere Kredite bzw. Kreditverträge ein Tilgungszuschuss in Frage kommt, sofern für diesen Kredit und die Tilgung die entsprechenden Bedingungen vorliegen. Das Programm ist also nicht auf nur eine Tilgungsförderung beschränkt.

Wichtig ist zudem, dass der gewährte Zuschuss auch zweckgebunden ist, d.h. dann ausschließlich zur entsprechenden Kredittilgung genutzt werden. Zuviel erhaltene Fördermittel müssen zurückgezahlt werden.

Wie funktioniert die Antragstellung?

Die entsprechenden Antragsformulare sind auszufüllen und unterschrieben als PDF auf der Plattform der regionalen Industrie- und Handelskammer hochzuladen. Zudem sind auch die entsprechenden Anlagen (Anlage B = Bescheinigung über die Höhe der förderfähigen Tilgungsrate) vom jeweils finanzierenden Kreditinstitut ausgefüllt beizufügen, bei Schaustellern und Marktkaufleuten zusätzlich die Reisegewerbekarte; bei Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen zusätzlich die Taxi- bzw. Mietwagenlizenz). Die Antragsfrist für dieses Programm läuft spätestens bis zum 20. November 2020.

Das Programm ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes und der Landesaufstockung mit dem fiktiven Unternehmerlohn. Bei Fragen oder Rechenbeispielen unterstützen wir Sie natürlich gerne.

 

 

erstellt am: 29.10.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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