Für volljährige Kinder, die bereits einen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang erlangt haben, besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die weitere Ausbildung noch Teil der einheitlichen Erstausbildung und die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist (mehraktige Berufsausbildung). Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, besteht kein Anspruch, wenn das Kind bereits im Beruf steht und es den weiteren Ausbildungsgang nur neben dem Beruf durchführt.
Kategorie(n): Aktuelle Urteile