Bei der Abschreibung von Gebäuden geht das Gesetz grundsätzlich von typisierten Nutzungsdauern aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden – mit der Folge deutlich höherer jährlicher AfA-Beträge, allerdings nur bei entsprechend belastbarem Nachweis. Denn nun hat das BMF sein Schreiben zur Vereinfachung vom 22.2.2023 aufgehoben.
Damit hat sich die Hoffnung auf ein „administratives Vereinfachungsregime“ zur kürzeren Nutzungsdauer zunächst zerschlagen: Das BMF zieht das Schreiben von 2023 ersatzlos zurück. Damit ist man wieder vollständig im Nachweis- und Streitmodus. Worum geht es genau? (mehr …)
Kategorie(n): Verwaltungsanweisungen