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Bei der Abschreibung von Gebäuden geht das Gesetz grundsätzlich von typisierten Nutzungsdauern aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden – mit der Folge deutlich höherer jährlicher AfA-Beträge, allerdings nur bei entsprechend belastbarem Nachweis. Denn nun hat das BMF sein Schreiben zur Vereinfachung vom 22.2.2023 aufgehoben.

Damit hat sich die Hoffnung auf ein „administratives Vereinfachungsregime“ zur kürzeren Nutzungsdauer zunächst zerschlagen: Das BMF zieht das Schreiben von 2023 ersatzlos zurück. Damit ist man wieder vollständig im Nachweis- und Streitmodus. Worum geht es genau? 

Sachverhalt

Mit BMF‑Schreiben vom 22.2.2023 hatte die Finanzverwaltung Vorgaben für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG gemacht. Mit Schreiben vom 1.12.2025 hebt das BMF dieses Schreiben im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf.

Entscheidungsgründe

Das BMF habe die Aufhebung ausdrücklich angeordnet, ohne in dem Aufhebungsschreiben selbst eine neue Nachweis-Systematik zu ersetzen. Damit gelte die bisherige Verwaltungsanweisung aus 2023 nicht mehr. Die Frage der kürzeren Nutzungsdauer sei wieder nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.

Relevanz für die Praxis

Wer künftig eine kürzere Nutzungsdauer durchsetzen will, braucht eine belastbare Tatsachengrundlage (i. d. R. ein qualifiziertes Gutachten, das objektbezogen und nachvollziehbar die Restnutzungsdauer ableitet). Alt‑Fälle sollten darauf geprüft werden, ob sie bereits bestandskräftig sind oder ob noch verfahrensrechtliche Korrekturschienen offenstehen (Einspruch, Vorläufigkeit, § 164 AO etc.). Für laufende Projekte empfiehlt es sich, die Gutachtenqualität und die Angriffsflächen (Methodik, Datenbasis, Plausibilität) vor Einreichung kritisch zu prüfen, weil ein Streit mit dem FA in derartigen Fällen nicht unwahrscheinlich ist.

Quelle: BMF 1.12.25, IV C 3 – S 2196/00040/006/008, iww.de/astw, Abruf-Nr. 251554

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