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Bei der Bewirtung von Kunden, Geschäftspartnern oder deren Mitarbeitern (= Bewirtung aus geschäftlichem Anlass) gelten für Unternehmer die strengen Spielregeln des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das BMF hat nun ein Schreiben veröffentlicht, welche Nachweise für den 70%igen Betriebsausgabenabzug zwingend sind und wann der Betriebsausgabenabzug aufgrund formeller Mängel nicht mehr anerkannt wird.

Folgende Infos aus diesem BMF-Schreiben sind hervorzuheben:

  • Bei der Leistungsbeschreibung ist es für den Betriebsausgabenabzug schädlich, wenn auf der Bewirtungsrechnung nur „Speisen und Getränke“ und nur eine Gesamtsumme angegeben werden.
  • Fehlt der Leistungszeitpunkt auf der Bewirtungsrechnung, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. Dieser Mangel kann auch nicht durch handschriftliche Ergänzungen oder durch einen Datumsstempel geheilt werden.
  • Wird auf dem Bewirtungsbeleg die Hingabe eines Trinkgelds nicht quittiert, liegt die Feststellungslast beim Bewirtenden. Deshalb sollte man bei sehr hohen Trinkgeldern eine Bestätigung fordern.
  • Papierbelege zur Bewirtung kann der Bewirtende digitalisieren. Welche Vorgaben dazu einzuhalten sind, kann dem neuen BMF-Schreiben entnommen werden.
  • Erhält ein Unternehmer bei einer Bewirtung im Ausland eine handschriftliche Rechnung, muss glaubhaft nachgewiesen werden können, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung eines maschinellen Bewirtungsbelegs bestand. Nur mit diesem Nachweis dürfte ein problemloser Betriebsausgabenabzug erreicht werden.

Fundstelle

  • BMF 19.11.25, IV C 6 – S 2145/00026/005/033, de/astw, Abruf-Nr. 251416
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