
Es gibt Neues zur Dezemberhilfe: Diese ist im Wesentlichen eine Verlängerung der Mittel für die Unternehmen, die bereits auf Basis der Novemberhilfe antragsberechtigt sind. So sollen auch die Umsatzausfälle im Dezember kompensiert werden. Sie kann voraussichtlich ab Anfang Januar beantragt werden. Eine Verlängerung der Dezemberhilfe für das neue Jahr ist nicht vorgesehen – hier soll dann der „Umstieg“ auf die Überbrückungshilfe III erfolgen. Wichtig! Unternehmen und Selbständige, die erst durch den zweiten Lockdown ab 16.12.2020 von coronabedingten Schließungsmaßnahmen betroffen sind, NICHT antragsberechtigt. Sie können nur bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen die Überbrückungshilfe III erhalten.