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Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
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Nach deutschem Recht kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Oder anders ausgedrückt: Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Doch das sieht das Gericht der Europäischen Union anders.
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Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)). Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. (mehr …)

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Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei gibt es nun ein konkretes Anwendungsfeld, in welchem die Nummer zu nutzen ist: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.

Hat also ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt er aber eine geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.

Wer bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegt hat, muss nichts weiter ergänzen. 

Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

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Werden Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet, ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Hs. EStG zu gewähren.

Im vorliegenden Sachverhalt war streitig, ob die Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage der ermäßigten Besteuerung gemäß § 34 Abs. 1 EStG zu unterwerfen ist. Das Finanzgericht München hat dies bejaht und der Klage stattgegeben. (mehr …)

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Unternehmen, die für ihren betrieblichen Fuhrpark im Zeitfenster vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, profitieren von der neuen E-Auto-Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG. Im ersten Jahr dürfen ohne Beachtung der pro rata temporis-Regelung 75% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

Was bisher nicht klar geregelt war – weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung – ob es diese neue Turboabschreibung nur beim Kauf fabrikneuer E-Autos gibt oder ob Unternehmen auch beim Kauf eines gebrauchten E-Autos profitieren.

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Auch 2026 gehören wir wieder zu den besten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern Deutschlands. Im aktuellen Handelsblatt-Ranking wurde unsere Kanzlei zum wiederholten Male in beiden Kategorien ausgezeichnet – und das für beide Standorte in Lahr und Seelbach. Wir sind stolz, dass wir es auch dieses Jahr wieder in die Platzierung unter den Top 100 der großen Kanzleien Deutschlands geschafft haben.

Zusätzlich wurde uns auch in diesem Jahr von der DATEV das Label „DATEV Digitale Kanzlei“ verliehen. Es steht für unsere konsequent digitale Arbeitsweise, effiziente Prozesse und eine moderne Zusammenarbeit mit unseren Mandanten.

Diese Auszeichnungen sind für uns Anerkennung und Ansporn zugleich. Wir investieren weiterhin in Qualität, Digitalisierung und unser Team – für eine Beratung, die auch in Zukunft höchsten Ansprüchen gerecht wird.

Ein großes Dankeschön an unser Team und unsere Mandanten für das Vertrauen!

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Die Erbschaftsteuer in Deutschland rückt im Jahr 2026 erneut verstärkt in den Fokus der steuerpolitischen Diskussion. Seit vielen Jahren wird über die Belastungswirkungen der Erbschaftsteuer, ihre Systematik, den administrativen Aufwand sowie über mögliche wirtschaftliche Auswirkungen insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgen debattiert.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der im Jahr 2016 reformierten Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen ist weiterhin Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird aktuell erwartet. Vor diesem Hintergrund werden verschiedene Reformkonzepte für das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) diskutiert. Die Konzepte befassen sich insbesondere mit persönlichen Freibeträgen, Steuersätzen sowie insbesondere den Begünstigungen für Betriebsvermögen.

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Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. Das Finanzgericht Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig ist.

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Bei der Abschreibung von Gebäuden geht das Gesetz grundsätzlich von typisierten Nutzungsdauern aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden – mit der Folge deutlich höherer jährlicher AfA-Beträge, allerdings nur bei entsprechend belastbarem Nachweis. Denn nun hat das BMF sein Schreiben zur Vereinfachung vom 22.2.2023 aufgehoben.

Damit hat sich die Hoffnung auf ein „administratives Vereinfachungsregime“ zur kürzeren Nutzungsdauer zunächst zerschlagen: Das BMF zieht das Schreiben von 2023 ersatzlos zurück. Damit ist man wieder vollständig im Nachweis- und Streitmodus. Worum geht es genau?  (mehr …)

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Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) von der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können.

Hintergrund: Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. Die Beträge wurden zum 1.1.2026 wie folgt erhöht:

  • Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 3.300 €,
  • Ehrenamtspauschale um 120 EUR auf 960 €.

Ob die jeweilige Pauschale angewendet werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grob zusammengefasst gelten diese Bedingungen: (mehr …)

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Hat ein Unternehmen Anspruch auf die Forschungszulage, wird diese im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 FZulG). Im Zusammenhang mit dem Anrechnungszeitpunkt ergeben sich in der Praxis verschiedene Fragen.

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Böse Steuerüberraschung: Vermieter von privaten und betrieblichen Immobilien sowie Unternehmen, die selbst genutzte Immobilien modernisieren oder instand setzen, sehen sich steuerlich nicht selten mit unangenehmen Folgen konfrontiert. Die Rede ist davon, dass das Finanzamt die bisher als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigten Aufwendungen zur Instandsetzung bzw. Modernisierung in Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten umqualifizieren und diese nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung berücksichtigen will. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26.1.2026 (IV C 1 – S 2253/00082/001/064) grenzt nun ausführlich ab, wann Erhaltungsaufwendungen bzw. Anschaffungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen. Es ersetzt damit nun (endlich) ein BMF Schreiben aus dem Jahr 2003.

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Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2026 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026 erforderlich ist. Wer in Investmentfonds (beispielsweise ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn dann wird die Vorabpauschale fällig. (mehr …)

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Mit Wirkung ab 2026 beträgt das Kindergeld für jedes anspruchsberechtigte Kind 259 EUR im Monat. In einem neuen Merkblatt (BZSt, Stand: Januar 2026; abrufbar unter www.iww.de/s15062) werden wichtige Aspekte rund um das Thema Kindergeld dargestellt, u. a.: „Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld“ sowie „Nachweise für die Familienkasse.“ Das Merkblatt enthält zudem ein Wörterbuch, in dem Begriffe kurz erklärt werden.

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