Nach deutschem Recht kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Oder anders ausgedrückt: Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Doch das sieht das Gericht der Europäischen Union anders.
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