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Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
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Standort Seelbach

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Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 EUR. Für die ersten 20 Kilometer erfolgte indes keine Anpassung (weiterhin 0,30 EUR). Dagegen hatte ein Arbeitnehmer geklagt. Denn wegen seiner geringen Entfernung (acht Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) partizipierte er von der Erhöhung nicht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. (mehr …)

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Der Herbst ist für uns immer die Zeit, in der viele Ausbildungsmessen stattfinden. Denn einige junge Leute suchen dann bereits ihre Ausbildungsstelle für  Herbst 2025 – oder schauen sich nach einem Praktikum um, um Berufe kennenzulernen. In unserer Kanzlei kann man entweder eine dreijährige Ausbildung als Steuerfachangestellte/ Steuerfachangestellter absolvieren oder aber ein ebenfalls dreijähriges Duales Bachelor-Studium im Bereich Betriebswirtschaftslehre, Schwerpunkt Steuern- und Prüfungswesen beginnen. Vorher bieten wir auch gerne Praktika oder Schnuppertage an.

Um über diese Möglichkeiten zu informieren, und auch um zeigen, dass der Beruf sehr viel mehr ist als ein „Abarbeiten“ von Steuererklärungen und reinen Buchhaltungen, war unser Team auf dem Ausbildungstag in Seelbach sowie auf dem Markt der Möglichkeiten am IBG im Lahr.

Wir hatten viele interessante Gespräche und hoffen, dass wir auch vielen jungen Leuten die spannenden beruflichen Perspektiven in unserer Branche aufzeigen konnten.


Unsere liebe Kollegin Claudia geht nach über 30 Jahren – genauer gesagt 31 Jahre, 8 Monate und 13 Tage, in den wohlverdienten Ruhestand. Wir durften mit ihr die Verabschiedung im September feiern. Einem „Protestmarsch“ der Mitarbeiter folgte ein sehr emotionaler Abschied. Claudia war sehr lange für uns tätig, hat viele unserer aktuellen Mitarbeiter ausgebildet, sie lange begleitet und uns alle immer sehr unterstützt. Sie ist die gute Seele der Kanzlei, hat sich immer gekümmert und war zudem auch immer für einen Spaß zu haben. Stets fröhlich bei der Arbeit sind wir uns sicher, dass wir ihr ein wenig fehlen werden – sie wird uns definitiv sehr fehlen! So haben wir ihr gleich einen Ausweis als „Ehrengast“ überreicht, und hoffen, dass wir sie noch ganz oft bei Events und auch einfach mal so auf einen Kaffee im Büro begrüßen dürfen.

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Die E-Rechnung ist nach wie vor ein Top-Thema und unsere Veranstaltungen zu eben diesem Thema waren sehr schnell ausgebucht. Daher haben wir uns entschieden, eine weitere Veranstaltung zu den Themen „Die E-Rechnung kommt!“ sowie „BWA lesen und nutzen“ anzubieten.

Der Zusatztermin findet am Mittwoch, 13.11.2024, 17 Uhr auf dem Schönberg, Kinzigtalblick 4, Seelbach statt. Wir werden über die aktuellen Entwicklungen rund um die E-Rechnung berichten, mögliche Lösungen vorstellen und mit Ihnen besprechen, was zu tun ist, um für die E-Rechnung bereit zu sein. Im zweiten Teil werden wir veranschaulichen, wie Sie mittels BWA Ihre Zahlen im Blick behalten und welche Auswertungen Sie weiterbringen. Danach freuen wir uns wieder auf ein Networking mit Imbiss. Melden Sie sich bei Interesse bitte gern bis zum 08.11.2024 bei uns an, telefonisch, per E-Mail an kontakt@himmelsbach-streif.de oder über das Formular auf unserer Website www.himmelsbach-streif.de/events.


Nach der gesetzlichen Regelung des § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das Bundesfinanzministerium hat nun den Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO kommuniziert. (mehr …)

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Der Bundesrat hat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz Anfang Juli 2024 zugestimmt. Dadurch werden insbesondere die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Folgerichtig erfolgte auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (z. B. Steuerbescheiden).  Hintergrund: Das Problem, „Recht zu haben, aber es nicht zu bekommen“, ergibt sich immer dann, wenn ein Steuerbescheid zu einer zu hohen Steuerfestsetzung führt, es jedoch versäumt wurde, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat Einspruch einzulegen. Für den fristgerechten Eingang beim Finanzamt kommt es darauf an, wann der Bescheid bekannt gegeben wurde und wann die Einspruchsfrist endet.

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Ermittelt ein Steuerpflichtiger seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, ist die Art und Weise, in der er seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache, die zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann, wenn sie dem Finanzamt nachträglich bekannt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Hintergrund: Ist die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat abgelaufen, wird ein Steuerbescheid grundsätzlich bestandskräftig. Allerdings bestehen auch danach Berichtigungs- und Änderungsmöglichkeiten. Eine davon ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Hier heißt es: Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. (mehr …)

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Die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, nur erfüllt, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden. Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums ist nicht ausreichend. Da der Bundesfinanzhof gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Hessen kürzlich die Revision zugelassen hat, ist mit einer weiteren Präzisierung der Rechtsprechungsgrundsätze zu rechnen.

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Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft werden. Es soll eine Überführung in die Steuerklasse IV mit Faktor erfolgen. Das Ehegattensplitting soll indes bestehen bleiben. Dies geht aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz hervor (Regierungsentwurf vom 24.7.2024). Dadurch hätten Ehepartner mit einem deutlich unterschiedlichen Bruttoeinkommen unterjährig mitunter ein niedrigeres Nettogesamteinkommen. Für die endgültige Höhe der Einkommensteuer kommt es aber weiterhin auf die Einkommensteuererklärung an. (mehr …)

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Die freiwillige Inflationsausgleichsprämie kann vom 26.10.2022 bis Ende 2024 gewährt werden. Bei den 3.000 EUR handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. (mehr …)

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Welche Neuerung gibt es mit Blick auf die Digitalisierung für Steuerberater – insbesondere auch hinsichtlich der EDV- Sicherheit, Chancen von künstlicher Intelligenz und mit Blick auf die kommende E-Rechnung? Diesen Fragen ging unser EDV-Team nach und begab sich im September zur Steuerberater-Expo nach Stuttgart, wo verschiedene EDV-Experten und Dienstleister rund um diese Themen mit spannenden Vorträgen und Vorstellung entsprechender Lösungen aufwarteten. Es war für uns ein sehr informativer Tag, mit vielen spannenden Impulsen und Ideen.

 

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Gern berichten wir Ihnen vom vergangenen Freitag, an dem sich unser Team zu einem Betriebsausflug in den Kaiserstuhl begab. Das Wetter schlug zwar so manche Kapriole, doch im Großen und Ganzen blieben wir trocken! Nach einem Frühstück und einer Stadttour in Breisach ging es dann am Mittag ab in die Reben, wo wir mit „Kaiserstuhl Events“ eine Winzerolympiade veranstalteten. Mit GPS ging es durch die Weinberge zu verschiedenen Stationen, wo dann unser Team in Gruppen gegeneinander zu den Winzerspielen antrat. Wir hatten viel Spaß dabei – es war wirklich ein toller Tag. Zum Ausklang ging es nach Rust in das Gasthaus Ochsen zum Abendessen. Ein sehr gelungener Ausflug!

 

 

 

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Mit dem Wachstumschancengesetz ist die elektronische Rechnung (kurz: E-Rechnung) eine beschlossene Sache. Doch welche Vorgaben sich genau ergeben werden, ist zurzeit noch in der Erarbeitungsphase: Das Bundesfinanzministerium plant, hierzu ein Anwendungsschreiben zu veröffentlichen und hat bereits aktuell einen 16-seitigen Entwurf herausgegeben. Dieser Entwurf dient zunächst verschiedenen Verbänden als Diskussionsgrundlage, bevor dann eine endgültige Veröffentlichung – ggf. auch mit Änderungen – für den Beginn des 4. Quartals 2024 geplant ist.

Für viele Unternehmer wird die E-Rechnung auf jeden Fall dazu führen, dass Prozesse umgestellt werden müssen und weiter in Richtung Digitalisierung gedacht werden muss. Daher lohnt es sich, dieses Thema frühzeitig zu bedenken, um ausreichend Zeit für die Anpassung interner Prozesse zu haben. (mehr …)

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