Ein Urteil aus dem vergangenen Jahr betrifft das Thema, wann bei einer Kassen-Nachschau ein Übergang zur Betriebsprüfung angeordnet werden kann.
Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. Auch wenn die Unterlagen zeitnah nachgereicht werden, kann trotzdem die Außenprüfung angeordnet werden. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.