
Ein Urteil aus dem vergangenen Jahr betrifft das Thema, wann bei einer Kassen-Nachschau ein Übergang zur Betriebsprüfung angeordnet werden kann.
Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. Auch wenn die Unterlagen zeitnah nachgereicht werden, kann trotzdem die Außenprüfung angeordnet werden. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.
Sachverhalt
Der Beklagte führte am 15.09.2021 bei der Klägerin, einer GmbH, eine Kassen-Nachschau gem. § 146b AO durch. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter den Prüfern nicht zur Verfügung. Sie begründeten dies damit, dass diese Unterlagen im Büro des Geschäftsführers verschlossen seien und nur dieser einen Schlüssel zu dem Büro habe. Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. Die Klägerin übergab in der Folgezeit die Unterlagen für die Kassen-Nachschau. Mit Bescheid vom 11.10.2021 teilte der Beklagte der Klägerin den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO mit. Dies schien der Klägerin nicht rechtmäßig, da die Unterlagen bereits nachgereicht wurden.
Entscheidung
Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO vorgelegen hätten. Die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hätten Anlass gegeben, zu einer Außenprüfung überzugehen, weil bei der Kassen-Nachschau den Prüfern nicht direkt die erbetenen Unterlagen übergeben worden seien. Es sei nicht zwingend, dass bereits in dem Moment, in dem erklärt werde, dass die Unterlagen nicht herausgegeben werden könnten, der Übergang zur BP angeordnet werde. Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit der Anordnung des Übergangs, wenn er diesen Übergang nicht sofort anordne, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräume, die Unterlagen nachzureichen. Es sei auch nicht erforderlich, dass es sich hierbei um unstreitige Feststellungen handele, da es weder Aufgabe des Gerichts sei, vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch erforderlich sei, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Etwas anderes gelte dann, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig seien. Im Übrigen stehe die Anordnung des Übergangs zur Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO im Ermessen der Finanzverwaltung, welches gemäß § 102 FGO durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Fundstelle
- FG Hamburg 30.08.2022, 6 K 47/22, NZB eingelegt, BFH XI B 93/22, de/astw, Abruf-Nr. 233287
Kategorie(n): Aktuelle Urteile