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Zusammengefasst möchten wir weitere Aspekte kurz vorstellen, wie die verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau, die Anpassung von Sparer-Pauschbeträgen sowie weiteren Freibeträgen und einige andere Neuerungen. 

  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau: Die lineare Gebäude-Abschreibung wird für neue Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) verlängert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.
  • Kapitalvermögen: Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags
    Der Sparer-Pauschbetrag wird ab 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).
    Insoweit ergibt sich die Möglichkeit, bestehende Freistellungsaufträge bei den Banken anzupassen. Erst Kapitalerträge über diesem Betrag unterliegen dann dem Abgeltungssteuersatz (wenn die Bank informiert wurde).
  • Auch der  Ausbildungsfreibetrag steigt von von 924 auf 1.200 Euro ab 2023.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten wird ab 2023 um 30 EUR auf 1.230 EUR erhöht.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) wird um 252 EUR angehoben (2023 = 4.260 EUR).
  • Der bisher ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird auf 2023 vorgezogen. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden.

Und auch hierauf ist hinzuweisen:

  • Klarstellung des Anwendungsbereichs des steuerfreien Corona-Pflegebonus nach § 3 Nr. 11b EStG,
  • Bilanzierungswahlrecht bei Rechnungsabgrenzungsposten,
  • Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende.
  • Übertragung von Immobilien: Für die Erbschaft-/Schenkungsteuer drohen im Einzelfall höhere Werte, weil die Regelungen der Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV vom 14.07.2021 (BGBl I 2021, S. 2805) angepasst wurde  ( Inkrafttreten: Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022).Quelle | JStG 2022 i. d. F. vom 30.11.2022, BT-Drs. 20/4729; Verabschiedung Bundestag: 02.12.2022, Verabschiedung Bundesrat 18.12.2022

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