Auch wenn einige Gesetze noch vertagt wurden und es auch kein Jahressteuergesetz wie in den vorherigen Jahren gibt, so gibt es doch einige steuerliche Änderungen, die bereits zum 01.01.2024 in Kraft treten. Einige Regelungen, die möglicherweise für Sie relevant sein könnten, wollen wir kurz vorstellen.
- Grundfreibetrag
Im Steuerjahr 2024 erhöht sich der Grundfreibetrag von derzeit 10.908 EUR auf 11.604 EUR. Für Ehegatten wiederum verdoppelt sich dann der Grundfreibetrag entsprechend auf 23.208 EUR. Diese Erhöhung war bereits zuvor beschlossen worden – eine darüberhinausgehende Erhöhung war ebenfalls angedacht, ist aber noch nicht verabschiedet (und kommt dann ggf. rückwirkend). Ebenso angehoben wird der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen, denn dieser ist an den Grundfreibetrag gekoppelt. - Höherer Kinderfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag 2024
Für 2024 wird der Kinderfreibetrag von bisher 6.024 EUR auf 6.384 EUR (je Elternteil 3.192 EUR) angehoben. - Spitzensteuersatz
Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR (bzw. zusammenveranlagt ab 555.651 EUR) steigt ab 2024 der Spitzensteuersatz von zuvor 42 auf nunmehr 45 Prozent. - Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung zur Anpassung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenzen bereits in der zweiten Jahreshälfte 2023 zugestimmt, so dass diese zum 01.01.2024 in Kraft treten können. Hier wird unterschieden zwischen alten und neuen Bundesländern. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt ab 01.01.2024 in den neuen Bundesländern von 7.100 EUR (2023) auf 7.450 EUR pro Monat und in den alten Bundesländern von 7.300 EUR (2023) auf 7.550 EUR. Die Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge richtet sich nach dieser Beitragsbemessungsgrenze. - Mitarbeiterbeteiligungen: Freibetrag steigt
Im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes wird ab 2024 der Steuerfreibetrag bei Vermögensbeteiligung am Unternehmen angepasst. Hier galt bislang ein Steuerfreibetrag von 1.440 EUR pro Jahr. Ab dem 01.01.2024 erhöht sich dieser Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen auf 2.000 EUR pro Jahr. - Weitere umsatzsteuerliche Änderungen
Weitere umsatzsteuerliche Änderungen ergaben sich in § 4 Nr. 8 UStG durch das bereits beschlossene Zukunftsfinanzierungsgesetz. Hier wird geregelt, dass alle „alternativen Investmentfonds“ von der Umsatzsteuer befreit sind (bisher war dies nur die Verwaltung von „mit Wertpapieren i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB vergleichbaren alternativen Investmentfonds“). - Freigrenze beim Solidaritätszuschlag
Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Der Solidaritätszuschlag wird nach wie vor auf Kapitalerträge fällig, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sowie bei Steuern für Kapitalgesellschaften. Bei allen anderen Steuerzahlern trifft es nur Spitzenverdiener. Die Freigrenze wurde 2024 der Inflation angepasst und liegt 2024 bei 18.130 EUR. Liegt die zu zahlende Einkommensteuer unter dieser Freigrenze, fällt kein Soli in der sogenannten „Nullzone“ an. - Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen 2024
Wegen Corona durften Steuererklärungen 2020 bis 2023 mit Fristverlängerungen abgegeben werden. Ab 2024 gelten wieder die regulären Abgabefristen, d.h. ohne steuerliche Beratung bzw. Unterstützung ist die Abgabefrist für Erklärungen bis 31.07.2025; mit Beratung bis 30.04.2026.