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Wurden Unternehmer in 2021 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2022 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen.

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.

Folgende Voraussetzungen sind u. a. zu beachten:

  • Der Antrag ist elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) beim BZSt einzureichen. Papieranträge sind unzulässig.
  • Der Vergütungsantrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist – also bis zum 30. September. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt.
  • Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 EUR oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, der das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahrs ist, muss die beantragte Vergütung mindestens 50 EUR betragen.

Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Mitgliedstaat der Erstattung innerhalb von 15 Tagen. Lehnt das BZSt nach Prüfung des Antrags die Weiterleitung ab, erhält der Antragsteller einen Bescheid an die im Antrag angegebene Anschrift.

 

Praxistipp | Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s6495.

 

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