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Sind Sie unternehmerisch tätig? Vermieten Sie Wohnungen? Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage? Oder haben Sie sonstige Projekte, bei denen Sie womöglich mit Handwerkern und Unternehmen aus dem Ausland zusammenarbeiten? Gerade im Baugewerbe sind ausländische Unternehmer – oft mit Sitz in „Niedriglohnländern“ –  mit sehr attraktiven Angeboten auch in Deutschland aktiv und werben um Kunden. Gute und vor allem im Vergleich zum lokalen Anbieter oft sehr günstige Projektabwicklung ist eine gewisse Verlockung. Entscheidet man sich für ein im Ausland ansässiges Unternehmen als Bauleister, sollte man sich der Rahmenbedingungen und steuerlichen Auswirkungen vorher im Klaren sein – etwa dass Arbeiten in Deutschland an das Mindestlohngesetz gebunden sind. Sonst kann sich die Wahl im Nachhinein als teurer Spaß herausstellen.

Was sind typische Fallstricke und was gilt es zu beachten?

Erbringt ein im Ausland ansässiges Unternehmen eine Leistung (sogenannte „sonstige Leistung“) an einen Unternehmer in Deutschland, gilt die sogenannte umgekehrte Steuerschuldnerschaft. D.h. der deutsche Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer auf die erbrachte Leistung. Für einen Unternehmer, welcher zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, z.B. für einen Einzelhändler, Einzelunternehmer oder ein mittelständisches Unternehmen, ist dies nicht weiter problematisch. Denn der Unternehmer führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und kann sie im Rahmen des Vorsteuerabzugs sich gleich wiederholen. Daher denkt dieser Unternehmer meist auch in Nettobeträgen. Was aber, wenn man nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wie z.B. als Vermieter von Wohnungen oder als Arzt? In diesem Fall muss die Umsatzsteuer auf die sonstige Leistung an das Finanzamt abgeführt werden und kann auch nicht wieder erstattet werden. Daher muss man automatisch mitkalkulieren, dass der Gesamtpreis teurer wird, und zwar erhöht sich durch das „Nettoangebot“ der Preis des ausländischen Handwerkers um 19 % im Vergleich zu einem deutschen Handwerker.

Doch nicht nur im Bereich der Umsatzsteuer ist Vorsicht angesagt. Auch im einkommensteuerlichen Bereich könnte es teurer werden als gedacht: Bei jeglichen Bauleistungen – sowohl eines im Ausland als auch eines im Inland ansässigen Unternehmers –  hat der deutsche Auftraggeber (soweit er Unternehmer ist ) in der Regel 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. (Ausnahmen gelten lediglich, wenn der Unternehmer maximal zwei Wohnungen vermietet oder wenn die Kosten geringer sind als 15.000 EUR bzw. 5.000 EUR je nach Leistungsempfänger.) Diesen Steuerabzug kann man umgehen, wenn der Leistungserbringer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §48b EStG beantragt hat und diese dem Leistungsempfänger vorlegt. Bei deutschen Bauleistern liegt eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung in den meisten Fällen vor – doch wie ist es mit ausländischen Bauleistern? Hier ist die Gefahr bedeutend höher, dass sie eine solche Bescheinigung nicht beantragt haben bzw. gar nicht wissen, worum es geht. In diesem Falle müssen die 15% einbehalten werden und bei einem möglichen Steuerausfall haftet der Leistungsempfänger. Sollte der Einbehalt also nicht vorgenommen worden sein und der Bauleister nicht mehr „greifbar“ sein, erhöhen sich die Kosten um 15 %.

Wenn Sie also mit dem Gedanken spielen, einen ausländischen Bauleister anzuheuern, empfehle ich Ihnen, das Angebot genau zu prüfen und vorab gerne auch uns zu Rate zu ziehen, um später die bösen Steuerüberraschungen zu vermeiden.

von Martin Himmelsbach

 

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