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Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz ist in trockenen Tüchern und damit wurden auch die Fristen der Steuererklärungen für das Jahr 2020 in beratenden Fällen erneut verlängert. Hintergrund ist der, dass durch die vielfältigen Corona-Maßnahmen, zu prüfenden und abzurechenden Corona-Hilfen sowie andere steuerliche Neuerung (z.B. Grundsteuerreform und entsprechende Meldungen) die Branche zurzeit sehr überlastet ist. So soll etwas Freiraum und Aufschub geschaffen werden.

Hier ein Überblick über die neuen Fristen:

Verlängerte Steuererklärungsfristen

Für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellte Steuererklärungen gelten Fristverlängerungen:

Steuererklärung Abgabefrist
2020 31.08.2022
2021 31.08.2023
2022 31.07.2024
2023 31.05.2025
2024 30.04.2026

 

Für nicht beratene Steuerpflichtige gilt:

Steuererklärung Abgabefrist
2021 31.10.2022
2022 30.09.2023
2023 31.08.2024

Quelle | Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BR-Drs. (B) 223/22 vom 10.06.2022

 

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