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Das Unternehmen gerät in eine Krise! Das ist kein besonders angenehmes Thema, aber eines, mit dem sich trotzdem jeder Unternehmer einmal beschäftigen sollte. Denn gerade in Krisensituationen gilt es, schnell zu handeln um der drohenden Insolvenz zu entgehen. Wir wollen daher informieren, was bei einer sich abzeichnenden Krise zu tun ist und wie man am besten wieder heraus kommt.

Das Allerwichtigste, wenn das Unternehmen auf finanzielle Engpässe und damit auf die Krise zusteuert, ist es frühzeitig abzuschätzen, wie ernst die Lage ist. Daher muss die Zahlungsfähigkeit schnell geprüft werden. Denn nicht nur, dass eine Insolvenz rechtzeitig angemeldet werden müsste, im Vorfeld können verschiedene Maßnahmen eingeleitet werden, damit es gar nicht erst soweit kommt. Etwa können fällige Verbindlichkeiten gestundet werden oder mit dem Gläubiger Forderungsverzichte ausgehandelt werden. Für eine Sanierung des Unternehmens ist es in manchen Fällen auch empfehlenswert, ein Schutzschirmverfahren anzumelden. In dieser Zeit werden fällige Verbindlichkeiten sozusagen „eingefroren“, damit das Unternehmen restrukturiert werden kann.

Ist die Zahlungsunfähigkeit jedoch schon eingetreten, so muss eine Insolvenz direkt beim Insolvenzgericht angemeldet werden – bei Insolvenzverschleppung drohen massive Strafen und das Risiko, dass der Unternehmer nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH o.Ä. sein darf.

Schritt 1: Prüfung der Zahlungsfähigkeit

Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit, d.h. die Ermittlung eines Finanzstatus ist also der erste und gleichzeitig wichtigste Schritt. Doch wie ermittle ich den aktuellen Finanzstatus und damit verbunden die Liquidität des Unternehmens? Hierzu gibt es seit einem neueren Urteil des BGH von Ende 2017 eine etwas komplexere Betrachtungsweise.

Urteile BGH: Zahlungsunfähigkeit melden erst bei Eintritt oder drei Wochen vorher?

Wenn ein Unternehmen überschuldet ist bzw. die Sorge hat, zahlungsunfähig zu werden, muss es einen Finanzstatus erstellen. Grundsätzlich werden in diesem liquide Mittel (Barmittel, sofort abrufbare Bankbestände) mit fälligen Verbindlichkeiten verglichen. Nach alter Rechtsprechung galt, wenn am Stichtag die liquiden Mittel größer als die fälligen Verbindlichkeiten sind, dann ist keine Zahlungsunfähigkeit gegeben.

Nach einem BGH Urteil vom 19.12.2017 muss dies jedoch differenzierter betrachtet werden. Denn hier wird eine Betrachtung nicht mehr nur zum Stichtag vorgenommen, sondern soll auf eine Drei-Wochen-Frist ausgeweitet werden D.h. es sollen nun liquide Mittel + zukünftige liquide Mittel für die kommenden drei Wochen den fälligen Verbindlichkeiten + den zukünftigen Verbindlichkeiten der nächsten drei Wochen gegenübergestellt werden. Der Hintergrund war, dass ein Unternehmen, das Gegenstand des Urteils war, sich durch die stichtagsbezogene Betrachtung versucht hat, gesund zu rechnen. Es hatte tagesaktuell fällige Verbindlichkeiten nicht nur mit aktuellen, sondern auch zukünftigen liquiden Mitteln verglichen und insofern den Finanzstatus verfälscht. So kam der BGH vermutlich erst darauf, auch künftige Verbindlichkeiten hinzuzurechnen.

Durch die Ausweitung auf die Drei-Wochen-Frist kann es nun passieren, dass ein Unternehmen, das heute alles noch zahlen kann, trotzdem als zahlungsunfähig eingestuft wird und Insolvenz anmelden muss – eben weil es in den kommenden drei Wochen zur Zahlungsunfähigkeit kommen würde.  Dies bringt dem Unternehmen einen deutlichen Nachteil, denn ihm gehen so drei Wochen verloren, die es nach „alter Rechtsprechung“ noch hätte agieren können, um die drohende Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden.

Konsequenzen des Finanzstatus

Hat man nun den Finanzstatus ermittelt, so gibt es drei Möglichkeiten.
Der optimale Fall: Die liquiden Mittel sind größer als die fälligen Verbindlichkeiten – dann ist die Krise nicht existenziell und kann durch geschicktes Agieren verhindert werden. Natürlich empfiehlt es sich, das Unternehmen stabiler aufzustellen. Eine Insolvenz droht jedoch nicht.
Der zweite Fall: Die liquiden Mittel reichen nicht zur Zahlung aller fälligen Verbindlichkeiten. Die Deckungslücke beträgt jedoch nur 10 % der Gesamtverbindlichkeiten. In diesem Fall gilt es, den Betrachtungszeitraum auszuweiten. Falls die Zahlungsunfähigkeit stichtagsbezogen ermittelt wurde, dann gilt hier nun die Ausdehnung auf einen Drei-Wochen-Zeitraum; falls bereits mit einem Drei-Wochen-Zeitraum gerechnet wurde, dann die Ausweitung auf ein Jahr. Kann innerhalb dieses Horizontes nachgewiesen werden, dass die liquiden Mittel die fälligen Verbindlichkeiten decken, so handelt es sich nur um eine Zahlungsstockung. Zahlungsunfähigkeit ist nicht gegeben. Das Unternehmen sollte in dieser Zeit dringend Sanierungsmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass es nach einem Jahr tatsächlich ausreichend Liquidität zur Verfügung hat um alle Gläubiger zu bedienen und weiterhin effizient zu wirtschaften.
Der dritte Fall: Die Deckungslücke von weniger als 10% kann nicht innerhalb eines Jahres  ausgeglichen werden oder beträgt bereits bei der ersten Berechnung mehr als 10%. In diesem Fall gilt die Zahlungsunfähigkeit als eingetreten – die Insolvenz muss angemeldet werden.

Vorbeugen und Alternativen finden

Um die beiden letzten, zumindest jedoch den allerletzten Fall zu vermeiden, ist es sinnvoll, seinen Finanzstatus stets im Blick zu behalten und bei ersten Anzeichen von Engpässen frühzeitig zu agieren. Denn im Rahmen einer Sanierung vorher, kann zum Beispiel eine Einigung mit Gläubigern erzielt werden, indem individuelle Vereinbarungen zum Verzicht auf Forderungen getroffen werden. Denn bekommt ein Gläubiger jetzt noch einen Teil seiner Forderungen zurück und verzichtet im Gegenzug auf einen anderen Teil, ist dies meist mehr, als er im Falle einer Insolvenz bekommen würde. So ist es auch für den Gläubiger durchaus attraktiv mit einem Unternehmen in der Krise individuelle Vereinbarungen zu treffen. Wie oben bereits erwähnt kann auch ein Schutzschirmverfahren zur besseren Reorganisation des Unternehmens und auch zur Verhandlung mit den Gläubigern beim Insolvenzgericht beantragt werden.

Wir unterstützen Sie in solchen Fällen natürlich: Wir rechnen mit Ihnen den Finanzstatus durch, beraten Sie, was am besten zu tun ist (z.B. ob ein Schutzschirmverfahren Sinn macht), unterstützen Sie ggf. bei der Verhandlung mit bestehenden Gläubigern und erstellen gemeinsam mit Ihnen einen Sanierungsplan. Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie nicht sicher sind, ob es nicht doch eng wird. Denn frühzeitiges Agieren ist das A und O. Lieber heute einmal rechnen und sanieren, als morgen Insolvenz anmelden.

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