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Im vergangenen Jahr wurden zahlreiche Änderungen im Steuerrecht vorgenommen, so dass ab 01.01.2020 viele Neuregelungen gelten. Einige dieser Neuregelungen betreffen das Thema Umsatzsteuer und da dies ein Thema ist, das für viele Unternehmen sehr relevant ist, möchten wir damit ins neue Jahr starten.

Im Mittelpunkt stehen vor allem die Verbesserung der Kleinunternehmerregelung sowie Erleichterungen für Neu- und Existenzgründer. Hierbei werden wir auch zusätzlich auf die elektronische Betriebseröffnung gemäß der Abgabenordnung (AO) eingehen.

Für Kleingewerbetreibende und Existenzgründer bringt das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) zwei positive Veränderungen mit sich. So wurde die Kleinunternehmergrenze nach oben hin korrigiert. Gewerbetreibende und Freiberufliche, die eher geringe Umsätze erzielen, sind von der Umsatzsteuer unter bestimmten Bedingungen befreit (§ 19 Abs. 1 UStG). Hier galt bisher als Grundlage für die Befreiung, dass der Umsatz des Vorjahres (inkl. Umsatzsteuer) nicht höher als 17.500 EUR sein durfte. Diese Grenze ist seit dem 01.01.2020 nun auf 22.000 EUR angehoben. Zur Prüfung der Umsatzgrenze ist der Umsatz des Vorjahres heranzuziehen, so dass bereits ein Umsatz von unter 22.000 EUR im Jahr 2019 als Grundlage der Befreiung für 2020 gilt.  (Eine weitere Voraussetzung ist nach wie vor, dass der geschätzte Umsatz des laufenden Jahres nicht höher als 50.000 EUR ist.

Auch die Umsatzsteuervoranmeldung wird für Existenz- und Neugründer erleichtert. Unternehmer, die ihre unternehmerischen Tätigkeiten neu aufnehmen, müssen bisher im ersten und zweiten Jahr des Geschäftsbetriebs monatliche Voranmeldungen für die Umsatzsteuer abgeben – unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze und vom Umsatzsteuerbetrag (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Gerade bei Neugründungen führt dies zu erhöhten Kosten in der Gründungsphase für die externe Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen.

Ab dem 01.01.2021 – befristet bis zum 31.12.2026 – wird diese Regelung nun durch das BEG III aufgehoben, d.h. die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für die ersten beiden Geschäftsjahre entfällt. Es greift nun der vierteljährliche Regelabgabezeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG), es sei denn ein anderer Zeitraum wird aufgrund der Steuerschätzung angestrebt.

Doch leider gibt es nicht nur positive Veränderungen: Die Anzeige der Betriebseröffnung muss nun zwingend elektronisch erfolgen: Wer einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, ist generell nach § 138 AO verpflichtet, der Gemeinde sowie dem Finanzamt dies anzuzeigen. Bisher war dies per Vordruck auch postalisch möglich – nun muss seit dem 01.01.2020 diese Meldung elektronisch erfolgen.

In der Praxis haben die meisten Unternehmen bisher das Papierformular des Finanzamts genutzt und dieses nach Aufforderung durch das Finanzamt ausgefüllt. Mit Einführung der Pflicht zur elektronischen Meldung könnte das Finanzamt eventuell nicht mehr zur Abgabe des Fragebogens mit Auskünften über die maßgeblichen Verhältnisse auffordern. Hier gilt besondere Obacht, denn die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung erfolgen (§ 138 Abs. 4 AO)!

Ein kleiner Hinweis für die Praxis: Aktuell sind die technischen Möglichkeiten und die Umsetzung der elektronischen Mitteilung noch begrenzt, weswegen übergangsweise nach wie vor amtliche Ausdrucke verwendet werden dürfen Art. 97 § 27 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO). Die Finanzbehörden werden informieren, wann die technische Lösung entsprechend umgesetzt ist.

Eine weitere umsatzsteuerliche Änderung, von der in der Regel ebenfalls kleinere Betriebe profitieren ist die Erhöhung der Umsatzgrenze für die Istversteuerung für buchhaltungspflichtige Unternehmen. Istversteuerung bedeutet, dass das Unternehmen die Umsatzsteuer erst dann abführt, wenn die Zahlung (durch den Kunden) eingegangen ist (vereinahmte Entgelte § 20 UStG). Sie profitieren bei einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten davon, dass sie nur von tatsächlich auch realisierten Umsätzen die Steuer abführen müssen. Dies ist insbesondere relevant, wenn Zahlungen oft spät oder ggf. sogar gar nicht eingehen, denn so verbessert sich die unternehmerische Liquidität, da die Mehrwertsteuer nicht vorfinanziert werden muss. Regulär (Sollversteuerung) ist dagegen die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer direkt nach Leistungserbringung am 10. des darauffolgenden Monats zu zahlen.

Einzelunternehmen und GbRs als nicht bilanzierungspflichte Unternehmen, die Umsätze unter der Buchführungsgrenze von 600.000 EUR verzeichneten, konnten auch schon bisher eine Ist-Versteuerung beantragen. Ebenso galt dies für bilanzierungspflichtige Unternehmen (z.B. GmbHs, OHGs etc.), die bisher Umsätze von weniger als 500.000 EUR verzeichneten. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde die Umsatzgrenze nun auf 600.000 EUR jährlich erhöht – und der Buchführungspflichtgrenze angepasst.

Daneben gibt es noch eine Fülle weiterer Änderungen, die bisherige umsatzsteuerliche Regelungen betreffen. So wird beispielsweise nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG ein ermäßigter Steuersatz von 7% künftig auch für E-Books und E-Papers analog zu anderen Verlagserzeugnissen (Büchern z.B.) gelten. Im Rahmen der Gesetze zur Förderung der Elektromobilität und als unterstützende Maßnahmen im Rahmen des Klimapakets wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz, der bisher für den Nahverkehr galt, nun auch auf den gesamten Schienenverkehr (inkl. Bahn-Fernverkehr) ausgeweitet. Nicht nur in Deutschland gibt es umsatzsteuerliche Änderungen: In den Niederlanden beispielsweise wurden ab dem 01.01. 2020 neue USt-ID-Nummern für Einzelunternehmen eingeführt – was auch für den ein oder anderen, der Leistungsbeziehungen in die Niederlande unterhält – relevant sein kann. Alle Regelungen vorzustellen, würde hier den Rahmen sicher sprengen – doch einen kleinen Einblick wollten wir Ihnen auf jeden Fall geben. Bei Fragen dürfen Sie sich natürlich gerne an uns wenden.

 

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