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Verdeckte Gewinnausschüttungen von Unternehmen an Privatpersonen sind schon immer ein komplexes Thema, bei dem sowohl die Gesellschaft als auch die betroffene Privatperson Obacht walten lassen muss. Nicht nur Themen wie die ungerechtfertigte Bereicherung, Vorteilsnahme, Bestechlichkeit etc. können schnell im Raume stehen, auch steuerliche Stolperfallen gibt es viele.

So kam in jüngster Zeit vor allem das Thema auf, ob solche überhöhten Zahlungen oder andere Arten von verdeckten Gewinnausschüttungen an Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen (Angehörige) womöglich Schenkungen darstellen, auf die entsprechende Schenkungsteuer zu zahlen wäre.

Was würde es bedeuten, wenn überhöhte Zahlungen als Schenkung der GmbH angesehen werden?

Würde in einer GmbH beispielsweise unter Mitwirkung des Gesellschafters ein Angehöriger zu einem weit über marktüblichen Gehalt eingestellt, so könnte dies nach Ansicht des Finanzamts eine Schenkung sein. Oder würde ein Angehöriger eines Gesellschafters der GmbH ein Darlehen gewähren und im Gegenzug Zinszahlungen weit über Marktwert gewähren, wäre dies ebenfalls denkbar.

Sollte es sich bei solchen Zahlungen tatsächlich um Schenkungen handeln, so wird eine Schenkungsteuer fällig, die in der Regel von der beschenkten Person zu entrichten ist oder aber auch vom Schenker ggf. gezahlt werden kann. In der Höhe kann diese Steuer dann ganz erheblich sein, je nachdem wer der Schenker ist.

Handelt es sich um eine Schenkung einer Gesellschaft an eine Privatperson, so besteht ein Freibetrag von 20.000 EUR in 10 Jahren. Alles was darüber hinausgeht, muss je nach Steuerklasse mit einem Steuersatz von 30 bis zu 50 % versteuert werden – eine ganz erhebliche Belastung also.

Genau das wurde vor kurzem vom BFH geprüft. Das Gericht urteilte, dass es sich bei verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. überhöhten Zahlungen an Gesellschafter bzw. Angehörige nicht um eine Schenkung der GmbH handelt.

BFH Urteil – die konkreten Fälle

Am 13.09.2017 wurde in drei Urteilen entschieden, dass die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte an einen Angehörigen des Gesellschafters keine sogenannte „gemischte freigebige Zuwendung“ der GmbH darstellt. In zwei Fällen schloss eine GmbH Mietverträge mit Mietzinsen über Marktwert mit Ehepartnern eines Gesellschafters ab, im anderen handelte es sich um einen Aktienverkauf über Wert an eine GmbH durch den Bruder eines Gesellschafters. Es handelte sich in beiden Fällen also um verdeckte Gewinnausschüttungen, jedoch setzte das Finanzamt überdies eine Schenkungsteuer fest, da sie die Zahlungen als gemischte Schenkung der GmbHs an die Angehörigen ansahen. Dies wurde nun vom BFH verneint. (Analog dürfte die Rechtsprechung auch für andere Kapitalgesellschaften gelten.)

Aufatmen – also keine Schenkungsteuer? –Nein, das heißt es nicht.

Sehr wohl kann es sich um eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person handeln. Dies ist noch offen und nicht entschieden, da es je nach Art des Vertrags im Einzelfall entschieden werden muss. Doch selbst wenn es sich um eine Schenkung des Gesellschafters handeln sollte, liegt der entscheidende Unterschied ganz klar in der Höhe der Freibeträge und der etwaigen Steuerzahlungen.

Schenkt der Gesellschafter als Person z.B. an seinen Ehegatten/ seine Ehegattin, so hat er innerhalb von 10 Jahren einen Freibetrag von 500.000 EUR, bei Kindern von 400.000 EUR. Auch der Steuersatz für darüber hinausgehende Schenkungen ist deutlich niedriger und je nach Höhe der Schenkung zwischen 7 und 30 %.

Vorsicht bei verdeckten Gewinnausschüttungen generell!

Ungeachtet der steuerlichen Thematik bei Schenkungen und Zahlungen von Unternehmen an Angehörige müssen auch moralische Fragen und Aspekte des Haftungspotenzials betrachtet werden. Unter moralischen Aspekten sind vor allem die Vorteilsgewährung und ungerechtfertigte Bereicherung ein Thema. Doch selbst diese Thematik außen vor gelassen: Hat ein Gesellschafter seine Familie oder Angehörige durch Vermögenswerte, überhöhte Darlehensrückzahlungen oder überhöhte Gehälter bereichert, so kann dies spätestens im Falle der Schieflage der Gesellschaft zu massiven Haftungsproblemen führen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schenkung steuerlich korrekt behandelt wurde.

Von Martin Himmelsbach & Rudolf Streif

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