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Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den geldwerten Vorteil. Aber: Übersteigen die Eigenleistungen den privaten Nutzungsvorteil für die außerdienstliche Nutzung, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Ein-Prozent-Regelung. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss erneut klargestellt (BFH, Beschluss vom 15.1.2018, Az. VI B 77/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200047). |

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