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Nach dem Mindestlohngesetz haben Praktikanten keinen Mindestlohn-Anspruch, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 30.1.2019, Az. 5 AZR 556/17) entschiedenen Fall verlangte die Praktikantin den Mindestlohn, weil die Höchstdauer überschritten worden sei. Nach Ansicht des Gerichts sind aber Unterbrechungen innerhalb des zeitlichen Rahmens möglich, wenn – wie vorliegend – die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte zusammenhängen.

 

 

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