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Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht 2022 entschieden und den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen. Ein Gesetzentwurf liegt nun vor. 

Derzeit gelten in der Pflegeversicherung folgende Beitragssätze (unterteilt nach
Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN)):

  • Allgemein:                 3,05 % (AG: 1,525 %; AN: 1,525 %)
  • Kinderlose:                3,40 % (AG: 1,525 %; AN: 1,875 %)
  • Allgemein Sachsen: 3,05 % (AG: 1,025 %; AN: 2,025 %)
  • Kinderlose Sachsen: 3,40 % (AG: 1,025 %; AN: 2,375 %)

Ab Juli 2023 ist Folgendes geplant: Bei kinderlosen Mitgliedern soll ein Beitragssatz von 4 % gelten. Bei Mitgliedern mit einem Kind sind 3,4 % vorgesehen. Ab zwei Kindern soll der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt werden (max. also 1 %). Der Abschlag soll aber nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das heißt für Mitglieder

  • ohne Kinder:              4 % (AG: 1,7 %; AN: 2,3 %)
  • mit einem Kind:          3,40 % (lebenslang: AG: 1,7 %; AN: 1,7 %)
  • mit zwei Kindern:       3,15 % (AG: 1,7 %; AN: 1,45 %)
  • mit drei Kindern:        2,90 % (AG: 1,7 %; AN: 1,2 %)
  • mit vier Kindern:        2,65 % (AG: 1,7 %; AN: 0,95 %)
  • ab fünf Kindern:        2,4 % (AG: 1,7 %; AN: 0,7 %)

In Sachsen sollen AG 1,2 % zahlen. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4 % (AG: 1,2 %; AN: 2,8 %).

Quelle | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, Regierungsentwurf vom 5.4.2023

 

 

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