Bereits im vergangenen Newsletter informierten wir über die Novemberhilfe für Unternehmen, die aktuell von den erneuten Schließungen im November direkt oder indirekt betroffen sind. Seit 25.11.2020 kann nun eine Antragstellung erfolgen – noch bis zum 31. Januar 2021. Erste Abschlagszahlungen sollen zeitnah, laut Bundesregierung noch im November, erfolgen.
Die Antragstellung muss wieder – wie auch bei der Überbrückungshilfe – i.d.R. über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Wir sind in enger Abstimmung mit unseren Mandanten und unterstützen hier gerne. Soloselbständige können bei einer Förderung bis zu 5.000 EUR den Antrag auch selbstständig stellen.
Einen Überblick über Antragsberechtigung, Förderhöhe und Antragsstellung finden Sie in unserem Beitrag hier Novemberhilfe: Außerordentliche Wirtschaftshilfe kommt und unter den FAQ des Bundes hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html
Angesichts der nun beschlossenen Verlängerung der Schließung bis in den Dezember, wird zudem nach Ankündigung des Bundesfinanzministeriums auch eine Dezemberhilfe kommen. Hierbei sollen im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Referenzumsatzes vom Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt werden. Die Vorbereitungen für die Antragstellung laufen und werden voraussichtlich analog zur Novemberhilfe erfolgen. Hierzu gibt es jedoch noch keine offiziellen Informationen – wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
Hier die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums: Pressemitteilung BMF 27.11.2020
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