Arbeitgeber müssen neben der Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen und der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen auch noch eine Umlage U3 für Insolvenzgeld zahlen. Wenn ein Betrieb zahlungsunfähig wird und ein Insolvenzverfahren über den Betrieb eröffnet wird, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den ausfallenden Arbeitslohn für die letzten drei Monate an die Mitarbeiter, sog. Insolvenzgeld. Die Mittel hierfür bringen alle Arbeitgeber unabhängig von Größe, Branche und Ertragslage des Betriebs auf. Von der Umlage U3 sind Privathaushalte und Arbeitgeber der öffentlichen Hand befreit. Im Jahre 2018 wurde der gesetzliche Umlagesatz zur Insolvenzgeldumlage von 0,09 auf 0,06 % des Arbeitslohns abgesenkt und galt auch für das Jahr 2019.
Im Jahre 2020 bleibt die Insolvenzgeldumlage unverändert bei 0,06 % des Arbeitslohns bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung („Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020“ vom 02.10.2019). |
Kategorie(n): Neue Steuergesetze