
Im vergangenen Jahr haben wir bereits über die Inflationsausgleichsprämie berichtet. Im Begünstigungszeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei zahlen. Wichtige Voraussetzungen listen wir gern nochmal für Sie auf.
- Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung.
- Die 3.000 EUR können auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
- Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- Bei der Zahlung muss ein Hinweis gegeben werden, dass es sich um Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt, zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Außerdem gilt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird gemäß Änderungen in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung.
Kategorie(n): Neue Steuergesetze