Im Jahressteuergesetz 2010 legte der Gesetzgeber fest, dass Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) sind und dass auch Vorauszahlungen bereits im laufenden Jahr steuerlich geltend gemacht werden können.
Im Jahr 2011 wurde ein Kostenabzug für Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Abflussjahr eingeschränkt, d. h. die entsprechenden Beiträge durften nur bis zum Zweieinhalbfachen des laufenden Jahresbeitrags im Voraus für das kommende Jahr gezahlt und dann in voller Höhe im laufenden Jahr als Sonderausgaben angesetzt werden. Lediglich für Beiträge, die „der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen“, galt diese Einschränkung des Abflussprinzips nicht.
Ab 2020 sind nun alle Beiträge, egal ob im Voraus für kommende Jahre oder zur Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres, nur noch gedeckelt auf den Dreifachen Jahresbetrag abzugsfähig.
Klassische Beitragsentlastungstarife, die z.B. für 40 Jahre im Voraus gezahlt werden, können nach aktuellem Recht weiterhin in voller Höhe im Abflussjahr steuerlich berücksichtigt werden, da diese i.d.R. den 3-fachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.
Quelle: Jahressteuergesetz 2019 „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.
Kategorie(n): Neue Steuergesetze