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Zwei bevorstehende Verhandlungen in Karlsruhe, ein Urteil zum Familienheim und neue Zahlen des Statistischen Bundesamts: Wir haben drei aktuelle Themen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für Sie zusammengestellt. Es geht um die Verfassungsmäßigkeit geltender Regelungen, die Steuerbefreiung für mitgenutzte Garten- und Wegeflächen und den deutlichen Anstieg der 2025 festgesetzten Steuer.

Im Oktober wird in Karlsruhe mündlich verhandelt

Am 12.10.2026 und am 13.10.2026 werden vor dem Bundesverfassungsgericht zwei wichtige Verfahren zur Erbschaftsteuer mündlich verhandelt.

Gesetzgebungskompetenzen

Die Verhandlung am 12.10.2026 (Az. 1 BvF 1/23) betrifft das Verfahren der Bayerischen Staatsregierung zu der Frage, ob die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze bei der Erbschaftsteuer mit dem Verfassungsrecht vereinbar sind. Dabei wird geprüft werden, ob der Bund für die Gesetzgebung bei der Erbschaftsteuer überhaupt zuständig ist.

Außerdem wird die fehlende Anpassung von Freibeträgen und Steuersätzen an die Preissteigerung der letzten Jahre unter Berücksichtigung des regional unterschiedlichen Niveaus der Immobilienpreise gerügt.

Verschonung von Betriebsvermögen

Im Verfahren 1 BvR 804/22 geht es um die Frage, ob die Begünstigungen für Erwerbe von betrieblichem Vermögen im Vergleich zur Steuerbelastung des Privatvermögens verfassungsrechtlich toleriert werden können. Hierbei dürfte sich das Gericht intensiv mit den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen auseinandersetzen.

Beachten Sie — 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens angesichts ihres Ausmaßes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hier lag das Urteil etwa fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung vor.

Sollte die Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein, stellt sich u. a. die Frage, ob es erneut zu einer Appellentscheidung kommt, die den Gesetzgeber für die Zukunft zu einer Überarbeitung des Erbschaftsteuergesetzes zwingt. Hierzu – und zu der damit verbundenen Frage, wie lange das geltende Recht dann noch anwendbar ist – lassen sich derzeit keine Aussagen treffen.

Quelle — BVerfG, Mitteilung Nr. 48/26 sowie Nr. 49/26 vom 30.7.2026


Erbschaft-/Schenkungsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim kann auch den Garten umfassen

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht für das Familienheim eine Steuerbefreiung vor. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass hierunter auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück fallen kann. Dabei ist als steuerbegünstigtes Grundstück die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.

Hintergrund

Die unentgeltliche Übertragung des Familienheims ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG steuerfrei. Begünstigt sind die lebzeitige Übertragung zwischen Ehegatten, der Ehegattenerwerb von Todes wegen sowie der Erwerb von Todes wegen durch Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder). Beim Erwerb von Todes wegen sind (im Gegensatz zur Schenkung) Behaltensfristen zu beachten.

Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.

Ebenfalls wichtig: Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen.

Sachverhalt und Entscheidung

Dem Bundesfinanzhof lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

Sachverhalt
Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater (Erblasser) vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das Finanzamt nicht. Dagegen wandte sich der Sohn und war im Revisionsverfahren erfolgreich.

Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Belegenheitsfinanzamt – also das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes – als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt.

Das bedeutet: Mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – können der Steuerbefreiung zugrunde liegen, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.

Merke — Erben müssen bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.

Quelle — BFH-Urteil vom 17.6.2026, Az. II R 27/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255416; BFH, PM Nr. 42/26 vom 13.8.2026


Kurz notiert: Festgesetzte Erbschaft-/Schenkungsteuer erreichte 2025 einen Höchstwert

2025 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer i. H. von 21,4 Mrd. EUR festgesetzt. Die festgesetzte Steuer stieg damit gegenüber 2024 um 60,8 % und erreichte einen neuen Höchstwert. Der starke Anstieg ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sich die festgesetzte Steuer bei großen Vermögensübertragungen von mindestens
20 Mio. EUR deutlich mehr als verdoppelt hat (+ 146,8 %).
Die vollständige Mitteilung des Statistischen Bundesamts (Destatis) vom 26.8.2026 mit weiteren Zahlen ist unter www.iww.de/s16112 abrufbar.

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