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Vererben und Verschenken ist für die meisten Menschen ein sehr emotionales Thema, schließlich betrifft es das eigene Hab und Gut, das Vermögen, wofür man sein Leben lang gearbeitet hat. Man will zum einen persönlich gut abgesichert sein, gleichzeitig etwas Werthaltiges weitergeben. Unerfreulich ist es da allemal, wenn der Fiskus die Hand aufhält und von dem Ersparten etwas abzwacken will. Ein kluges Vererben bzw. Verschenken schon zu Lebzeiten ist daher wichtig, wenn man Steuern sparen und den Nachlass gut gestalten will.

Richtig Vererben bzw. Verschenken ist gar nicht so leicht, denn die Regelungen sind oft komplexer als man denkt. Einige Kernfragen sollte man sich daher in jedem Falle stellen:

  • Will ich mein Vermögen zu Lebzeiten bereits übergeben?
  • Handelt es sich um privates Vermögen oder wird ein Betrieb übergeben?
  • Entsprechen die gesetzlichen Regelungen (z.B. gesetzliche Erbfolge) meinen persönlichen Wünschen?
  • Ist der Umfang des zu vererbenden/ verschenkenden Vermögens so groß, dass Freigrenzen überschritten werden?
  • Sind ein Testament und eine Nachlassplanung für mich sinnvoll?

Wann eine Erbe bzw. eine Schenkung steuerfrei ist, lässt sich pauschal nicht beantworten, denn dies hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, insbesondere im privaten Bereich von der Nähe des Angehörigenverhältnisses sowie der damit verbundenen Freigrenzen. Ganz klassisch gilt, dass innerhalb von zehn Jahren 500.000 EUR steuerfrei an den Ehegatten vererbt bzw. verschenkt werden dürfen, 400.000 EUR dagegen von einem Elternteil an ein Kind. Doch auch je nachdem, was vererbt wird, können Sonderregelungen Anwendung finden, z.B. im Falle von Immobilien gibt es dezidierte Freibetragsregelungen für Familienwohnheime und Vermietungsobjekte. Gleiches gilt,wenn die Erbschaft vorweggenommen wird, also für Schenkungen. Auch die Höhe der Besteuerung von Vermögen, das die Freigrenzen überschreitet, lässt sich pauschal nicht benennen, denn sie hängt von der jeweiligen Steuerklasse und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser ab.

Für Unternehmer wird es noch komplexer, denn es gilt, den gesamten Betrieb weiterzugeben. Seit Herbst 2016 greift eine Erbschaftsteuerreform, welche die Übergabe von Unternehmensvermögen verschärft und damit eine komplette oder zumindest teilweise Befreiung von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer wesentlich schwieriger gemacht hat. Unternehmen, die viel Vermögen angespart haben, z.B. hohe Rücklagen gebildet, viel Geld auf Bankkonten angelegt oder Finanzmittel in Wertpapieranlagen investiert haben, sind davon besonders betroffen, denn dieses Vermögen gilt als „schädliches Verwaltungsvermögen“, das die Steuern hochtreibt. Doch auch hier gibt es Auswege, sofern man frühzeitig plant und bereits zu Lebzeiten regelt, wie die Unternehmensnachfolge und Übergabe erfolgen soll. Denn so kann man durch vorweggenommene Erbfolgeregelungen Freigrenzen nutzen und durch gezielte Maßnahmen das schädliche Verwaltungsvermögen reduzieren. Gleichzeitig muss auch in jedem Fall berücksichtigt werden, wie man selbst auch bis zum Lebensende versorgt ist. Dies ist nochmal ein ganzes Thema für sich.

Welche Experten brauche ich?

Ganz sicherlich ist es sinnvoll, sich sowohl bei komplexen privaten Erbangelegenheiten wie auch in jedem Falle bei betrieblichen Übergabeplänen an einen Berater zu wenden um die Nachlassplanung anzugehen. Wir unterstützen Sie gerne, vor allem mit Blick auf eine ideale steuerliche Gestaltung. Sinnvoll ist es oft auch, einen Juristen hinzuziehen, der in rechtlichen Fragestellungen und Gestaltungen helfen kann. Nicht zuletzt ist der Notar der richtige Ansprechpartner, wenn etwa Nachlassregelungen (wie ein Testament, eine Schenkung) festgelegt sind und notariell beurkundet werden sollen.

Überraschendes Erbe

In manchen Fällen ist leider der Ernstfall schneller eingetreten als erwartet. Im Erbfall kann man nur noch wenig steuerlich optimieren. In jedem Fall lohnt sich auch hier die Einschätzung eines Experten um zunächst sämtliche Vermögensgegenstände aus der Erbschaft zu identifizieren, dann gemeinsam zu berechnen, welche Freigrenzen möglich sind, und welche Vermögensgegenstände ggf. unter Sonderregelungen fallen. In ganz seltenen Fällen ist es auch möglich, dass der Erblasser – sei es betrieblich oder privat – überschuldet war und in diesem Falle dann die Schulden vererbt würden. Hier ist es sinnvoll, zeitnah das Erbe auszuschlagen.

Sie haben weitergehende Fragen zu diesem Thema? Gerne beraten wir Sie auch persönlich dabei.

Herzliche Grüße

Martin Himmelsbach & Rudolf Streif

 

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